Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 08.05.2000; Aktenzeichen 15 O 88/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.05.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; es beschwert die Kläger in Höhe von 13.572,– DM.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision von 13.572, DM. Denn die Beklagte hat die Provision nicht ohne Rechtsgrund erlangt, sondern sie hatte darauf aufgrund des von den Parteien geschlossenen Maklervertrages einen Anspruch. Die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 erste Alternative BGB) liegen daher nicht vor.

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Maklervertrag zustande gekommen. Die Kläger haben selbst vorgetragen, sie hätten die Beklagte als Maklerin beauftragt (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.), und auch in der Berufungserwiderung vom 31.01.2001 ist auf Seite 1 (Bl. 93 d. A.) klargestellt, daß die Beklagte für die Kläger als Maklerin tätig war. Ebenso ist unstreitig, daß die Provision, die der Beklagten zustehen sollte, vereinbarungsgemäß mit 13.572, DM festgelegt war (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.).

2.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Maklerleistung erbracht. Es ist unstreitig, daß die Beklagte den Klägern die Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie P-Straße in "#1 H nachgewiesen hat.

3.

Die Kläger haben – auch dies ist unstreitig – den Grundbesitz P-Strßae in H zu einem Kaufpreis von 390.000, DM erworben, d. h. aufgrund der Tätigkeit der Beklagten ist es zum Abschluß des Kaufvertrages (Hauptvertrages) gekommen. Der Kaufpreis von 390.000,– DM entsprach exakt dem von der Beklagten genannten, so daß an der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des tatsächlich geschlossenen und des in Aussicht genommenen Kaufvertrages keine Zweifel bestehen.

4.

Die Auffassung der Kläger, die Beklagte haben ihren Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision verwirkt (§ 654 BGB), weil sie nicht darauf hingewiesen habe, daß sie auch für den Verkäufer der Immobilie provisionspflichtig tätig war, geht fehl.

a.

Die (provisionspflichtige) Doppeltätigkeit ist dem Immobilienmakler nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich gestattet, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung vorliegt oder eine Interessenkollision gegeben ist (vgl. z. B. BGH NJW RR 2000, 430; NJW 2000, 3067; Senat NJW RR 1994, 125; VersR 1991, 545, jeweils m. w. N.; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rz. 858 m. w. N.; MünchKomm./Roth, BGB, § 654 Rz. 8, 9). Die provisionspflichtige Doppeltätigkeit ist zudem im hiesigen Raum, wie der Senat aus langjähriger Erfahrung weiß, üblich und weit verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2000 – 18 U 56/00 – und vom 10.05.2001 – 18 U 196/00 –; vgl. auch Schwerdtner, a.a.O.; MünchKomm./Roth a.a.O. Rz. 7). Eine Vereinbarung, die der Beklagten eine provisionspflichtige Tätigkeit für den Verkäufer der Immobilie untersagte, ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Für eine Interessenkollision ist von den Klägern nichts dargelegt worden. Die Beklagte war für die Kläger als reine Nachweismaklerin tätig und hatte nicht die Aufgabe, sie zu beraten oder mit dem Verkäufer Verhandlungen zu führen, insbesondere nicht über die Höhe des Kaufpreises. Es ist auch nichts dafür dargelegt, daß die Beklagte sich über die vereinbarte Nachweistätigkeit hinaus tatsächlich in die Verhandlungen, insbesondere in die Preisverhandlungen eingeschaltet und zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen hätte.

b.

Die Beklagte hat auch nicht deswegen den Provisionsanspruch verwirkt, weil sie die Kläger nicht von sich aus darauf hingewiesen hat, daß sie von dem Verkäufer der Immobilie vereinbarungsgemäß ebenfalls eine Provision zu beanspruchen hatte, wenn ein von ihr nachgewiesener Käufer das Grundstück erwarb.

aa.

Den Klägern war, wie auch ihre Anhörung im Senatstermin ergeben hat, bekannt, daß die Beklagte vom damaligen Eigentümer beauftragt war, für die Immobilie einen Käufer zu suchen. Dies war im übrigen auch aus der sogenannten Reservierungsvereinbarung vom 07.05.1998 (Bl. 6 d. A.) erkennbar. Was die Kläger nicht gewußt haben wollen und woran sie auch nicht gedacht haben wollen, ist der Umstand, daß die Beklagte auch mit dem Eigentümer eine Provisionsvereinbarung getroffen hatte. Ob aber der für den Käufer tätige Makler auch dann, wenn der Käufer weiß, daß der Makler (auch) vom Verkäufer beauftragt worden ist, von sich aus und ungefragt darauf hinzuweisen verpflichtet ist, daß er auch von letzterem bei Zustandekommen eines Kaufvertrages eine Provision zu beanspruchen hat, ist in hohem Maße zweifelhaft. Aus dem Gesetz unmittelbar ergibt...

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