Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 04.02.2005; Aktenzeichen 16 O 103/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Februar 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) ist dem Grunde nach berechtigt.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG I (Amtsgericht Beckum HRA ###1) freizustellen.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar auch zur Entscheidung über die Kosten, soweit nicht durch den Senat über sie erkannt ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von beiden Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung seiner Kommanditeinlage von 150.000,00 DM zzgl. 7.500,00 DM Agio abzüglich zwischenzeitlich erhaltener Ausschüttungen (51.000,00 DM) bei der L KG I. Der Beklagte zu 1) war Gründungskommanditist dieser Gesellschaft und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), die vor ihrer zwischenzeitlichen formwechselnden Umwandlung eine GmbH war und als I GmbH firmierte. Die Beklagte zu 2) war Prospektverantwortliche und befasste sich mit dem Vertrieb der Kapitalanlage. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und diesen weiter verurteilt, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG freizustellen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte zu 1) hafte dem Kläger als Gründungskommanditist wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Prospektunterlagen der L KG seien fehlerhaft gewesen. Insbesondere das Kurzexposé, das dem Kläger vor Zeichnung seiner Anlage zugegangen sei, habe zu Unrecht den Eindruck vermittelt, dass mit den vorgesehenen Ausschüttungen auf das Fondskapital die Kommanditistenhaftung in Höhe dieser Ausschüttung nicht wieder auflebe. Diese fehlerhafte Angabe sei in dem Hauptprospekt nicht mit der nötigen Deutlichkeit korrigiert worden. Die fehlerhafte Information sei auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen, wie bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folge. Die deshalb dem Grunde nach gegebenen Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Da zur Höhe des Anspruchs noch weitere Feststellungen insbesondere zu den Steuervorteilen des Klägers getroffen werden müssten, hat das Landgericht insoweit nur ein Grundurteil erlassen.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) hat das Landgericht verneint und zur Begründung ausgeführt, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Beratungsvertrag zustande gekommen, der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung vertraglicher Pflichten sein könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Dieses Urteil fechten der Kläger einerseits und der Beklagte zu 1) andererseits mit ihren form- und fristgerechten Berufungen an, mit denen sie ihre jeweiligen erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, auch die Beklagte zu 2) hafte auf Schadensersatz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zwischen ihm und der Beklagten zu 2) im Rahmen der Vermittlung der Kapitalanlage ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, der die Beklagte zu 2) zu vollständiger und zutreffender Information verpflichtet habe. Aus ihren Aufgaben und Funktionen ergebe sich, dass die Beklagte zu 2) nicht nur eine von mehreren Funktionsträgern gewesen sei. Sie sei vielmehr entscheidende Funktionsträgerin gewesen, die in einer besonderen Nähe zu den einzelnen Anlegern gestanden habe. Sie habe sich von Anfang an als die entscheidende Interessenwahrerin der Anleger dargestellt und gegenüber den Anlageinteressenten mit ihrer Seriosität, Erfahrung und Sachkompetenz geworben. Dadurch habe sie von Anfang an das Vertrauen der Anleger für sich selbst in Anspruch genommen.

Der Kläger sieht eine zur Haftung führende Pflichtverletzung beider Beklagten auch darin, dass diese nicht über die Zahlung von Provisionen aufgeklärt hätten, die die Beklagte zu 2) bei der Finanzierungsvermittlung betreffend das Eigenkapital von Anlegern von den finanzierenden Banken erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2005 abzuändern und die Beklagte zu 2) gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurt...

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