Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 04.01.2011; Aktenzeichen 17 O 61/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.06.2012; Aktenzeichen V ZR 198/11)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 04.01.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren mit ihrer Klage Schadensersatz, hilfsweise Minderung im Zusammenhang mit einem notariellen Grundstückskaufvertrag. Betroffen ist das Grundstück Gemarkung IK2, Flur 24, Flurstück 602, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Duisburg von IK2, Blatt ####1, in E. Dieses ist mit einem im Jahre 1920 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Einfamilien-Siedlungshaus bebaut. Der Kaufvertrag kam zustande durch notariell beurkundetes Kaufangebot der Kläger vom 24.11.2006 und dessen notariell beurkundete Annahmeerklärung der Beklagten vom 27.12.2006.

Die Beklagte ist eine Tochter der W. Diese bedient sich bei der Vermarktung von Immobilien eines ständigen Vetriebspartners, der X GmbH mit Sitz in E. Für diese war im Zusammenhang mit der Veräußerung der in Streit befangenen Immobilie an die Kläger der Zeuge H tätig. Die Kläger beabsichtigten den Erwerb der Immobilie zum Zwecke der Weitervermarktung.

Im Oktober 2006 kam es zu einer ersten Besichtigung des Objekts durch die Klägerin zu 1) im Beisein des Zeugen H sowie dem damaligen Mieter, dem Zeugen S2. Eine weitere Besichtigung der Kläger erfolgte am 02.11.2006 mit zwei Mitarbeitern der Volksbank S3, den Zeugen I und G2. Bei beiden Besichtigungsterminen war das Objekt noch bewohnt, wobei die Kellerwände des Objekts nicht vollständig einsehbar waren.

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. C in E vom 24.11.2006 (UR-Nr. 335/2009) erklärten die Kläger das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Immobilie zu einem Kaufpreis von 123.950,00 €. In der notariellen Urkunde, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 8 ff. GA) verwiesen wird, heißt es:

"An dieses Angebot halten sich die Käufer für die Dauer von vier Wochen gebunden. Wird das Angebot vom Verkäufer nicht innerhalb der Frist in notariell beurkundeter Form angenommen, kann es der Käufer widerrufen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung innerhalb der Frist wird verzichtet."

Dem Angebot der Kläger war als Anlage eine Kaufvertragsurkunde beigefügt. § 6 Ziff. 1 dieser Urkunde lautet:

"Die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufobjekts sind ausgeschlossen.

Dem Käufer ist das Kaufobjekt bekannt; er kauft es im gegenwärtigen, gebrauchten und altersbedingten Zustand. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind, insbesondere keine schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten.

Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass er beim Vorhandensein oder Auftreten von Sachmängeln gegen den Verkäufer keinerlei Ansprüche geltend machen kann und Renovierungsarbeiten und Instandsetzungsmaßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen hat.

Vom Haftungsausschluss ausgeschlossen sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich."

Eine Übersendung des Angebots der Kläger an die Beklagten erfolgte - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - mit einem Telefaxanschreiben des Urkundsnotars vom 12.12.2006 am 14.12.2006 (Bl. 362 ff. GA).

Bereits am 30.11.2006 hatte eine weitere Besichtigung des mittlerweile geräumten Kaufobjekts durch den Kläger zu 2) im Beisein des Zeugen N - einem Makler, der das Objekt für die Kläger weiter vermarkten sollte - stattgefunden. Der Zeuge N hatte im Rahmen der Besichtigung Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in den Kellerräumen festgestellt, welche die Kläger mit Schreiben vom 03.12.2006 (Bl. 39 GA) der Vertriebspartnerin der Beklagten anzeigt und darauf hinwiesen hatten, dass die Schadenbeseitigung Kosten in Höhe von ca. 30.000,00 € verursachen würde. In dem Schreiben der Kläger heißt es weiter wörtlich:

"Da wir nicht an einer rechtlichen Auseinandersetzung interessiert sind, hoffen wir auf eine Kostenübernahme Ihrerseits."

Der Zeuge H hatte nach Erhalt des Schreibens vom 03.12.2006 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 27.12.2006 die Beklagte über die Feuchtigkeitsschäden im Keller des Objekts info...

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