Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Verlegung der Küche innerhalb der Räume des Wohnungseigentums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt.

2. Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Zulässig ist danach auch die Verlegung der Nutzung eines Raumes mit Sanitäreinrichtungen (hier: der Küche) in einen anderen Raum.

3. Dieses Recht des Wohnungseigentümers ist nur durch das Rücksichtnahmegebot gem. § 14 Nr. 1 WEG beschränkt, dessen Grenze nach den Umständen des Einzelfalls hier nicht überschritten worden ist.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 7c T 105/04)

AG Bochum (Aktenzeichen 71-II 185/03 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) auferlegt, die auch den Beteiligten zu 2) die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zu 1) beteiligten Antragsteller, die zu 2) beteiligten Antragsgegner und die Beteiligten zu 3) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage, die von der Beteiligten zu 4) verwaltet wird.

Die Antragsteller bewohnen die linke Wohnung im Erdgeschoss, die Antragsgegner die rechte Wohnung im ersten Obergeschoss, die im Aufteilungsplan mit der Nr. 4 bezeichnet ist und nach der Teilungserklärung sowie dem von ihr in Bezug genommenen Aufteilungsplan aus drei Zimmern ("Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer"), einer Küche, einem Bad mit WC, einem WC, einer Diele, einem Abstellraum, einer Loggia mit einer Größe von 70 qm und mit dem Keller lfd. Nr. 4 des Aufteilungsplans besteht.

Die Antragsgegner haben im Jahr 2003 in ihrer Wohnung die Küche in das neben dem Gäste-WC gelegene Zimmer, das im Aufteilungsplan mit "Kinderzimmer" bezeichnet ist, verlegt. Zu diesem Zweck wurden aus dem Gäste-WC durch die Zwischenwand ein Frischwasserrohr, das einen Durchmesser von 1,5 cm hat, und ein Abwasserrohr abgezweigt. Ferner wurde eine neue Stromleitung durch einen vom Gäste-WC der Antragsgegner zu ihrem separaten Stromzähler führenden Kabelkanal verlegt. Dieser Stromzähler befindet sich im Treppenhaus in einem in der Wand eingelassenen Zählerverteilungsschrank, der mit zwei Zählern bestückt ist.

Nach § 2 Ziff. 2 lit. b), f) und h) der Teilungserklärung gehören die nicht tragenden Zwischenwände, die Wasserleitung vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an sowie die Entwässerungsleitungen bis zur Anschlussstelle an die gemeinsame Fallleitung zum jeweiligen Sondereigentum. Nach § 8 der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung bedürfen bauliche Veränderungen am Sondereigentum sowie die Beseitigung von Einrichtungen und Anlagen, die beim Bezug der Wohnung vorhanden waren, der schriftlichen Zustimmung des Verwalters.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die Antragsgegner hätten bei der Installation der neuen Wasserleitungen und bei der Verlegung der Stromleitungen in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen. Aus diesem Grund hätte vor dieser Maßnahme zunächst ein Eigentümerbeschluss herbeigeführt werden müssen. Auch habe es an der nach der Teilungserklärung erforderlichen Zustimmung des Verwalters für die vorgenommenen Baumaßnahmen gefehlt. Des Weiteren verstoße die Nutzung des "Kinderzimmers" als Küche gegen die Regelungen der Teilungserklärung. In dieser bzw. dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan werde die Nutzung der Räume durch die dort eingetragenen Bezeichnungen festgeschrieben. Der jetzt als Küche genutzte Raum sei als Kinderzimmer ausgewiesen. Diese festgelegte Nutzung sei auch bindend, weil der Umgang mit Wasser Geräusche verursache, weshalb Küche und Bad aller Wohnungen zur Vermeidung von Störungen ausschließlich in den baulich hierfür vorgegebenen Bereichen sein dürften. In tatsächlicher Hinsicht seien sie durch die geänderte Nutzung des jetzigen Küchenraums auch erhöhten Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere in dem von ihnen nun als Ruheraum genutzten Kinderzimmer der Erdgeschosswohnung sei die üblicherweise mit der Nutzung einer Küche einhergehende Belästigung durch Wasserfließgeräusche aus der Wohnung der Antragsgegner zu hören.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge gestellt,

  • die Antragsgegner zu verpflichten, die Baumaßnahmen in ihrer Wohnung, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betroffen oder berührt haben, rückgängig zu machen,
  • die Antragsgegner zu verpflichten, den Umbau der in ihrem Sondereigentum stehenden Eigentumswohnung in der Weise rückgängig zu machen, dass der von ihnen in eine Küche umgebaute Raum wieder in den ursprün...

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