Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht eine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für eine Gebrauchsregelung, durch die eine gemeinschaftliche Gartenfläche räumlich aufgeteilt und die gebildeten Teilflächen jeweils einer Gruppe von Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen wird.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 23.07.2004; Aktenzeichen 23 T 121/01 und 237/04)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 5 (3) II WEG 94/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) bis 7) etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die vorbezeichnete Wohnungseigentumsanlage besteht aus sechs Wohnungen, die in zwei Haushälften angeordnet sind. Hinter dem Wohngebäude befindet sich eine Gartenfläche, die bereits seit dem Jahre 1985 durch einen in der Mitte errichteten Jägerzaun in zwei Hälften geteilt ist. Auf diese Weise wurde eine getrennte Gartennutzung der gebildeten Teilflächen durch die Bewohner der räumlich zugeordneten Haushälften praktiziert. In der linken Gartenhälfte befindet sich ein Wäschetrockenplatz.

In dem "Ergebnisprotokoll" über die Eigentümerversammlung vom 13.3.1998, an der alle Miteigentümer teilgenommen haben, heißt es zu Tagesordnungspunkt 1:

"Die Eigentümergemeinschaft ist sich einig, dass Herr K.T. eine Garage auf das Grundstück setzen kann, gemäß dem beigefügten Plan. Er kann ebenfalls in der rechten Ecke neben der Garage eine Holzhütte für ein Motorrad aufstellen. Die Kosten der Genehmigung trägt er selber.

Anlässlich der Diskussion des Baues der Garage wurde die generelle Nutzung des Gartens erörtert. Der Garten ist bekanntlich in zwei Hälften geteilt. Die Eigentümergemeinschaft ist sich weithin darüber einig, dass die Bewohner der rechten Haushälfte weiterhin die rechte Gartenhälfte benutzen. Die Bewohner der linken Haushälfte benutzen den linken Gartenanteil. Jede Haushälfte ist für die Pflege ihres Gartens zuständig ... ."

In dem Ergebnisprotokoll über die Eigentümerversammlung vom 18.5.1999 heißt es:

"4. Problem Gartenbenutzung

Die Regelung der Gartenbenutzung aus dem vergangenen Jahr wurde in Frage gestellt. Herr R.T. vertritt die Auffassung, dass er durch die Regelung des vergangenen Jahres nicht von der Nutzung der linken Gartenhälfte ausgeschlossen ist. Er habe die Nutzung nur in Bezug auf die Pflege der hälftigen Gärten verstanden.

Beschlussvorschlag: Jede Haushälfte solle die jeweils dahinter liegende Gartenhälfte so nutzen, wie er will, außer er beeinträchtigt andere Wohnungseigentümer. Der Zugang zu allgemeinen Einrichtungen, wie z.B. dem Keller ist jedoch selbstverständlich gewährleistet.

Abstimmungsergebnis: Fünf Stimmen dafür, eine Stimme dagegen. ...

5. Jägerzaun

Beschlussvorschlag: Der Jägerzaun, der zwischen den beiden Gartenhälften steht, soll entfernt werden.

Ergebnis: 1 Stimme dafür, 1 Enthaltung, 4 dagegen."

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.6.1999 die zitierten sowie weitere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.5.1999 angefochten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, durch den Eigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 4 werde ihm zu Unrecht die Möglichkeit genommen, den Wäschetrockenplatz in der linken Gartenhälfte zu benutzen, der von dem Waschkeller aus nur über den an der linken Gebäudeseite gelegenen Kellerausgang erreichbar sei. Die Mitbenutzung der linken Gartenhälfte sei durch die im Jahre 1998 getroffene Regelung nicht eingeschränkt worden, vielmehr betreffe die Regelung lediglich die Instandhaltung der Gartenfläche. Bei der Errichtung des Jägerzaunes handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, die ihn, den Beteiligten zu 1), an der Mitbenutzung auch der linken Gartenhälfte hindere.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind dem Antrag entgegengetreten und haben insb. die Auffassung vertreten, die Beschränkung der Gartenbenutzung folge aus der in der Eigentümerversammlung vom 13.3.1998 getroffenen Regelung; der Jägerzaun sei rechtmäßig mit Zustimmung der damaligen Miteigentümer der Anlage errichtet worden.

Das AG hat durch Teilbeschluss vom 8.12.2000 den Beschlussanfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 4 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.2.2001 sofortige Beschwerde eingelegt.

Dass AG hat, nachdem die Beteiligten weiter gehende Anträge für erledigt erklärt haben, durch Beschluss vom 26.2.2004 den verbliebenen Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) betreffend den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.5.1999 zu Tagesordnungspunkt 5 ebenso zurückgewiesen wie den dazu von ihm gestellten Hilfsantrag, die übrigen Wohnungseigentümer zum Abbau des...

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