Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 26.10.2005; Aktenzeichen 9 T 803/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller Instanzen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) hat als Bauträgerin die vorgenannte Anlage im Jahr 1998 errichtet und durch Teilungserklärung sechs Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an sechs Wohnungen, einer Doppelgarage und 5 Tiefgaragenstellplätzen begründet; die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 13.07.1998 angelegt. Die Wohnungs- und Teileigentumsrechte hat die Beteiligte zu 1) von April 1998 bis Juni 1999 an die Beteiligten zu 3) bis 10) verkauft.

In der Zeit vom 13.07.1998 bis 13.07.1999 wurden für die Beteiligten zu 3) bis 10) Auflassungsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen. Inzwischen sind die Beteiligten zu 3) bis 9) als Eigentümer eingetragen. Die erste Eigentumsumschreibung erfolgte am 02.08.1999 und betraf die Sondereigentumseinheiten der Beteiligten zu 5) und 6). Bereits vor der ersten Eigentumsumschreibung haben die Beteiligten zu 3) bis 10) ihr Sondereigentum in Besitz genommen.

Die Beteiligten zu 10) sind noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, weil sie Mängelrechte geltend machen und deshalb den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt haben.

Die Beteiligte zu 1) hat mit einem bei dem Amtsgericht am 16.08.2005 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die zu 2) beteiligte Verwalterin zu verpflichten, sie zu den Wohnungseigentümerversammlungen zu laden, solange sie noch im Grundbuch als Eigentümerin der von den den Beteiligten zu 10) erworbenen Wohnung eingetragen sei.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.10.2005 den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Beschwerdeverfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung verhandelt und durch Beschluss vom 10.11.2006 in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dem Antrag der Beteiligten zu 1) stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) und 3) rechtzeitig sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung eingelegt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) und 3) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht in bedenklicher Weise davon abgesehen, die Eheleute O als Käufer der Eigentumswohnung Nr. 4 zum Verfahren hinzuziehen. Eine solche Verpflichtung des Landgerichts wurde nach der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1994, 134) gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG bereits dadurch begründet, dass die Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) die Prüfung von Gesichtspunkten erfordert, die zugleich die rechtlichen Interessen der Eheleute O berühren.

Denn die Sachentscheidung betrifft zugleich die Rechtsfolgen aus einer ggfl. festzustellenden Rechtsposition der Eheleute O als werdende Wohnungseigentümer. Gleichwohl kann der Senat eine abschließende Sachentscheidung treffen, weil es im Ergebnis bei der sachlichen Abweisung des Begehrens der Beteiligten zu 1) zu verbleiben hat (a.a.O. S. 138), und zwar gerade aufgrund der vom Senat zu ihrem rechtlichen Vorteil bestätigten Rechtsstellung der Eheleute O als werdende Wohnungseigentümer. Der Senat konnte sich deshalb darauf beschränkten, die Eheleute O als Beteiligte zu 10) zusätzlich in das Rubrum seiner Entscheidung aufzunehmen.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, das im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1) abgewiesen hat.

Das Landgericht hat angenommen, die Beteiligte zu 1) müsse zu den Wohnungseigentümerversammlungen geladen werden, weil zu einer Eigentümerversammlung alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden seien. Sie habe auch das Recht zur Teilnahme an der Versammlung, selbst wenn sie im Einzelfall vom Stimmrecht ausgeschlossen sei. Denn die Teilnahme des einzelnen Wohnungseigentümers an der Eigentümerversammlung diene nicht allein der Stimmabgabe, sondern vor allem auch der Aussprache und Diskussion. Deshalb bedürfe es keiner Entscheidung, ob der Beteiligten zu 1) oder den Beteiligten zu 10) in den Versammlungen das Stimmrecht zustehe. Außerdem sei die Beteiligte zu 1) noch zur Lastenund Kostentragung verpflichtet; auch aus diesem Grunde müsse sie zu den Versammlungen gela...

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