Leitsatz (amtlich)

Eine unerlaubte Handlung ist auch in Hamburg begangen worden, wenn das beanstandete Warenangebot im Internet verbreitet worden ist und sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in Hamburg auswirken kann, insb. ob hier im Falle des § 3 UWG eine relevante Irreführung Dritter möglich ist.

 

Normenkette

UWG § 24 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 169/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klàgerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 2.7.2002 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,80 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 8.3.2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf zunächst 3.068,80 Euro festgesetzt. Nach der Erledigungserklärung im Senatstermin beträgt er nur noch 568,80 Euro.

 

Gründe

I. Die Beklagte, die ihren Sitz in Coburg hat, warb u.a. im Internet (Anlage JS 2) für einen Öko-Lavamat unter Hinweis auf die Energieklasse „A”, obwohl es richtig „C” heißen müsste.

Die Klägerin, die ihren Sitz in Zella-Mehlis hat, beanstandet die Angabe als irreführend. Sie mahnte die Beklagte ab. Diese gab eine Verpflichtungserklärung ab, die ggü. dem verallgemeinernden Verlangen der Klägerin eingeschränkt war. Daraufhin erwirkte die Klägerin am 31.1.2002 eine einstweilige Verfügung des Senats (Az. 312 O 22/02 = 3 W 10/02).

Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 6.2.2002 zugestellt. Am 21.2.2002 erhielt sie das Abschlussschreiben der Klägerin vom selben Tage. Die Beklagte gab am 25.2.2002 die geforderte Abschlusserklärung ab.

Mit der Klage hat die Klägerin Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Kosten des Abschlussschreibens verlangt. Nachdem die Beklagte in erster Instanz Auskunft erteilt hatte, haben die Parteien den Auskunftsantrag für erledigt erklärt.

Durch Urteil vom 2.7.2002 hat das LG die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren haben die Parteien auch den Feststellungsantrag für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 568,80 Euro nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 8.3.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und auf die überreichten Anlagen Bezug genommen, ebenso auf die Akte des Verfügungsverfahrens.

II. Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren auch den Feststellungsantrag für erledigt erklärt haben, geht es in der Sache nur noch um den Zahlungsantrag.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig, insb. liegt eine genügende Berufungsbegründung vor. Trotz ihrer Kürze befasst sie sich angemessen, abgesehen von überflüssiger Polemik gegen das LG, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Der Zahlungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Das LG war entgegen seiner Auffassung örtlich zuständig. Das ergibt sich aus § 24 Abs. 2 S. 1 UWG.

Auszugehen ist davon, dass die Klägerin unmittelbar Verletzte ist. Die Einschränkung des § 24 Abs. 2 S. 2 UWG gilt daher nicht.

Die beanstandete unerlaubte Handlung ist auch in Hamburg begangen worden.

Begehungsort ist insb. der Ort der Tathandlung. Dazu gehört im vorliegenden Falle auch Hamburg.

Wird eine Werbung für ein Warenangebot wie hier u.a. im Internet und damit auch in Hamburg verbreitet, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit begründet, wenn sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in Hamburg auswirken kann. Beim Angebot von Waren trifft das – wie im vorliegenden Falle – regelmäßig zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen wie etwa der Reparatur von Waschmaschinen.

Im Falles eines Verstoßes gegen § 3 UWG kommt es auch nach Auffassung des Senats darauf an, ob in Hamburg eine relevante Irreführung Dritter möglich ist (so etwa Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 24 UWG Rz. 16 und 17 m.w.N.). Ob hier „Verkehrsteilnehmer irregeführt wurden” und „der Irreführungserfolg eingetreten ist”, wie das LG formuliert hat, ist dagegen unerheblich, weil es im Rahmen des § 3 UWG nur auf die Gefahr einer Irreführung ankommt.

Auf Grund einer Werbung im Internet besteht für einen potentiellen Kunden, der das Warenangebot eines woanders ansässigen Unternehmens günstig findet, ohne weiteres die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, indem er die beworbene Ware beim werbenden Unternehmen schriftlich bestellt und sich zusenden lässt. Bei einem Großgerät wie einer Waschmaschine, um die es hier ging, ist das zwar wegen der Höhe der Transportkosten problematisch, wobei im jeweiligen Einzelfall die Günstigkeit des Warenangebots und die Entfernung von Bedeutung sind. Aber auch insoweit kommt wenigstens in B...

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