Leitsatz (amtlich)

Leisatz nicht vorhanden

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 23.05.2001; Aktenzeichen 318 T 183/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 23.5.2001 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung der im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM, entsprechend 2.556,46 Euro, festgesetzt.

 

Gründe

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter, mit den Kosten der mit seinem Einverständnis von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Installation von Wohnungswasserzählern sowie der Hausanschlüsse und der Erneuerung der Fall- und Steigeleitungen in der in Hamburg in der belegenen Wohnungseigentumsanlage nicht entsprechend dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung belastet zu werden. Der am 25.5.2000 unter TOP 10 der Wohnungseigentümerversammlung gefasste Beschluss sieht vor, dass die Finanzierung der auf 80.000 DM veranschlagten Kosten zur Höhe von 40.000 DM über die Instandhaltungsrücklage und i.H.v. 40.000 DM über eine Sonderumlage erfolgen soll, wobei die Mittel von den Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen bereits aufgebracht worden sind oder noch aufgebracht werden müssen. Der Antragsteller als Inhaber einer von drei großen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage möchte die Aufhebung des Beschlusses, soweit er sich auf die Finanzierung der Installationen von Wohnungswasserzählern bezieht, erreichen, weil der Mehrheitsbeschluss nach seiner Auffassung rechtswidrig ist, da der beschlossene Finanzierungsmodus für die von ihm mitbefürwortete Installation der in den einzelnen Wohnungen anzubringenden Zähler ihn wegen der Haftung für die Kosten nach Miteigentumsanteilen mit unangemessen hohen Kosten belaste. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht befugt gewesen, den sich nicht als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung darstellenden Einbau von Wohnungswasserzählern mehrheitlich zu beschließen. Vielmehr stelle sich diese Maßnahme als eine nur einvernehmlich von allen Wohnungseigentümern zu beschließende bauliche Veränderung dar. Zudem seien die Wohnungswasserzähler nach der Teilungserklärung dem Sondereigentum der Wohnungseigentümer zuzuordnen mit der Folge, dass er auch nur insoweit für die Kosten der Beschaffung und Installation hafte.

Die Antragsgegner vertreten den Standpunkt, dass die Installation der Wohnungswasserzähler mit dem Ziel der verbrauchsgerechten Abrechnung als Maßnahme ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums keiner einstimmigen Beschlussfassung bedürfe, da sie aufgrund der Hamburgischen Bauordnung bis zum 1.9.2004 zwingend vorgeschrieben sei. Ebenso wie die Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage nach Miteigentumsanteilen erfolge, bemesse sich auch die Höhe der anteiligen Sonderumlage für die einzelnen Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen gem. Teilungserklärung.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner hin hat das LG den Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom 26.9.2000, wonach der Beschluss der Wohnungseigentümer insoweit für ungültig erklärt worden ist, als die Kosten für die Installation der Wohnungswasserzähler der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen, dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragsgegner, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.5.2000 zu TOP 10 (Installation von Wohnungswasserzählern) insgesamt für ungültig zu erklären, vollen Umfangs zurückgewiesen wird.

Hiergegen hat nur der Antragsteller zu 2) die sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er meint, dass der Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern das Sondereigentum betreffe, ohne dass die Hamburgische Bauordnung, die den Einbau von Wasserverbrauchsmessern vorschreibe, daran etwas ändere. Die Annahme des LG, dass der mehrheitliche Wohnungseigentümerbeschluss eine Regelung des gemeinschaftlichen Verbrauchs zum Gegenstand habe, nämlich die Art und Weise der künftigen Abrechnung der Kosten des Wasserverbrauchs, sei nicht überzeugend, weil die Verbrauchskosten nach dem Einbau von Wasserzählern direkt zwischen dem Versorger und den einzelnen Sondereigentümern abgerechnet würden. Der Einbau von Wasserzählern halte sich entgegen der Auffassung des LG nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Konsequenz der Umsetzung des Beschlusses für den Antragsteller sei, dass er mit seinem Miteigentumsanteil von 0,04976 bei einem Kostenvolumen von 80.000 DM i.H.v. 3.980,80 DM zu den Kosten herangezogen würde, während die Eigentümer, die nur einen Miteigentumsanteil von 0,0103 hielten, lediglich 826,40 DM aufzubringen hät...

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