Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.06.2000; Aktenzeichen 318 T 120/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.650,56 DM, entsprechend 1.355,21 EUR.

 

Gründe

Das gem. § 45 Abs. 1 i.V.m. §§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG a.F.).

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis für den auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Anspruch des Antragstellers auf Aufwendungsersatz für eine von ihm eigenmächtig eingeleitete Sanierungsmaßnahme an einer Wohnungseigentumsanlage bejaht, während das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 1999 das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage wegen fehlender vorgerichtlicher Inanspruchnahme des Antragsgegners oder der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt und wegen fehlender Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung über den Aufwendungsersatzanspruch verneint hatte. Der Antragsgegner als Beschwerdeführer hat gegen die Ausführungen des Landgerichts auch nichts erinnert. Der Senat verweist auf die insoweit rechtsfehlerfreien Entscheidungsgründe des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, da er diesen Gründen beipflichtet.

Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht den Antragsgegner verpflichtet, den nach § 13 der Teilungserklärung vom 21. Mai 1982 auf ihn entfallenden Anteil der Aufwendungen für eine Dachterrassensanierung, die der Antragsteller in Auftrag gegeben und bevorschusst hat, dem Antragsteller zu erstatten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller seinen Kostenanteil nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB zu erstatten habe, da die Reparatur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage erforderlich gewesen sei. Auf die Entscheidungsgründe der Zivilkammer 1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die vom Antragsteller in Auftrag gegebene Reparatur der Dachterrasse das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage in Hamburg betraf. Die unterhalb des ersten Belages befindlichen tragenden Teile sowie die Isolierschichten einer Terrasse gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum (HansOLG Hamburg Beschluss v. 18.10.1994 – 2 Wx 104/92; BayObLG WuM 1998, 369). Zu den Zeitpunkten der Auftragserteilung und der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens war der Antragsgegner noch Mitglied der genannten Wohnungseigentümergemeinschaft; der Antragsteller ist noch deren Mitglied. Das Landgericht hat den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 6. Februar 1991, wonach die reinen Dachterrassen dem Sondereigentum zugeordnet werden, dahin interpretiert, dass die Wohnungseigentümerversammlung entgegen der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG nicht nur die Oberfläche der Dachterrasse, sondern auch deren konstruktive Teile zum Sondereigentum habe bestimmen wollen und die Instandhaltungspflicht dafür dem jeweiligen Sondereigentümer aufgebürdet habe. Ob diese Interpretation der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht standhielte, kann dahinstehen. Entweder ist der gegen § 5 Abs. 2 WEG verstoßende Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nichtig (vgl. BGH Beschluss v. 20.09.2000 NJW 2000, 3500), wie das Landgericht, von seiner Auslegung ausgehend, konsequent und rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Oder die Wohnungseigentümer haben in jenem Beschluss nur zum Ausdruck gebracht, dass das Sondereigentum des Antragstellers sich auf die Dachterrassenfläche erstreckt, worauf die Formulierung „die reinen Dachterrassen werden dem Sondereigentum zugeordnet” hindeutet; solchenfalls hätten die Wohnungseigentümer nicht in die zwingende gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 WEG eingegriffen, wonach konstruktive Teile nicht zum Sondereigentum gehören.

Das Landgericht hat die Verpflichtung des Antragsgegners zum Aufwendungsersatz jedoch zu Unrecht aus § 683 BGB – berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag – hergeleitet. Zwar ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag neben § 21 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer berechtigt ist, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahme zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig ist, für anwendbar gehalten hat (vgl. BayObLG DWE 1982, 137; WE 1995, 243; WuM 1995, ...

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