Leitsatz (amtlich)

Eine Auslegung der Regelung zu § 11 Abs. 6 EEG nach ihrem Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck führt zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der neu hinzugekommenen Anlage und der der bereits vorhandenen Anlage nicht identisch sein müssen.

 

Normenkette

EEG § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, 6

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.08.2006; Aktenzeichen 2-10 O 89/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 18.8.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 3.293,79 EUR.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Vergütung für in ihr Netz eingespeisten Strom, welcher mittels einer von dem Kläger seit dem 12.5.2005 auf dem Dach einer Scheune betriebenen Fotovoltaikanlage erzeugt wird.

Der Eigentümer des Scheunengrundstücks, Herr A, nahm am selben Tag zeitlich vor dem Kläger ebenfalls eine auf dem Dach der Scheune installierte Fotovoltaikanlage in Betrieb. Jede dieser Fotovoltaikanlagen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einheitlich gestaltet sind, besteht aus 171 baugleichen Einzelanlagen und bringt eine Leistung von 29,93 Kilowatt.

Auf die Anlagen findet das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21.7.2004 Anwendung (EEG). Die Vergütung für Strom aus im Jahre 2005 in Betrieb genommenen Anlagen beträgt bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 54,53 Cent pro Kilowattstunde und ab einer Leistung von 30 Kilowatt 51,88 Cent pro Kilowattstunde. Die Beklagte vergütete dem Kläger für im Jahre 2005 erzeugten Strom 51,88 Cent pro Kilowattstunde. Dabei ging sie davon aus, dass die beiden auf dem Scheunendach befindlichen Anlagen gem. § 11 Abs. 6 EEG als eine Anlage gelten.

Der Kläger hat behauptet:

Die einheitliche Gestaltung der Anlagen habe ästhetische Gründe. Er hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der von ihm und Herrn A betriebenen Anlagen seien nicht zur Berechnung der Vergütungshöhe zu addieren; § 11 Abs. 6 EEG betreffe als Regelung innerhalb des Rechtsverhältnisses des Netzbetreibers zu dem jeweiligen Anlagenbetreiber mehrere Fotovoltaikanlagen eines Anlagenbetreibers.

Der Kläger hat auf dieser Grundlage 604,29 EUR für von ihm im Jahre 2005 in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nachgefordert und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2025 für in der von ihm betriebenen Anlage erzeugten und von der Beklagten abgenommenen Strom 54,53 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.

Die Parteien haben die im Urteil des LG wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat eingewandt:

Der Begriff der Anlage werde in § 11 Abs. 6 EEG nicht nach der Anzahl ihrer Betreiber bestimmt.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 18.8.2006 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung. Der Kläger hält daran fest, dass die Leistungen der beiden auf dem Scheunendach installierten Fotovoltaikanlagen zur Berechnung der Vergütung für in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht zu addieren seien, weil die Anlagen von verschiedenen Personen betrieben werden. § 11 Abs. 6 EEG bestimme die Anspruchshöhe nur im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Netz- und dem Anlagenbetreiber.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des am 18.8.2006 verkündeten Urteils des LG Frankfurt/M. 2-10 O 89/06 zu verurteilen, an den Kläger 604,29 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2006 zu zahlen;

2. unter Abänderung des am 18.8.2006 verkündeten Urteils des LG Frankfurt/M. 2-10 O 89/06 festzustellen, dass die Beklagte jede der vom Kläger mit der PV-Anlage in O1,..., Lieferanten-Nr.:... erzeugte und abgenommene kWh im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2025 mit 54,53 Cent/kWh zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe zu vergüten hat.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gem. § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden;

3. ferner hilfsweise der Beklagten die Befugnis einzu-räumen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Daraus, dass § 11 Abs. 6 EEG auf die zuletzt in Betrieb genommene Anlage abstelle, ergebe sich, dass das Gesetz von vollständig getrennt organisierten und betriebenen Anlagen als einer Anlage ausgehe. Mit der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG sei bezweckt, eine künstliche Aufspaltung von Anlagen in solche mit einer Leistung unter 30 Kilowatt zu verhindern.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des LG, durch das es die K...

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