Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine unwiderruflich ausgestaltete doppelte Schriftformklausel in zwischen Unternehmern vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam. Für einen Ausschluss einer mündlichen Änderung der doppelten Schriftformklausel besteht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 550 BGB auf Seiten beider Vertragsparteien ein anerkennenswertes Bedürfnis.

2. Die Schriftformklausel steht nicht in Widerspruch zu einer zugleich vereinbarten Schriftformheilungsklausel, da diese gerade nur in dem Fall einschlägig ist, dass trotz der vereinbarten doppelten Schriftformklausel eine mündlich getroffene Vereinbarung der Parteien wirksam ist.

 

Normenkette

BGB §§ 305b, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 550

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.06.2012; Aktenzeichen 2-11 O 42/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. - 11. Zivilkammer - vom 21.6.2012 (Az.: 2-11 O 42/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 163.406,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. jeweils acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.685,63 EUR vom 1.5.209XXX█ bis zum 21.7.2011, aus jeweils 20.443,09 EUR seit dem 1.5.2009, 15.10.2009 und 18.11.2009, aus 20.443,09 EUR vom 18.12.2009 bis zum 31.12.2010, aus 19.449,84 EUR seit dem 1.1.2011, aus jeweils 20.443,09 EUR seit dem 15.1.2010, 4.2.2010, 4.3.2010, 6.4.2010, 6.5.2010, aus 20.443,09 EUR vom 4.6.2010 bis zum 21.7.2011, aus 12.698,65 EUR seit dem 22.7.2011, aus jeweils 20.443,09 EUR vom 6.7.2010 bis zum 21.7.2011 und vom 5.8.2010 bis zum 21.7.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 19 % und die Beklagte 81 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 196.686,44 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Zahlungen aus dem Mietvertrag vom 20.3./23.3.2005 (Blatt 7 ff. der Akte) nebst Nachtrag vom 29.4./6.5.2008 (Blatt 24 ff. der Akte) über Büro- und Lagerräume, anteilige Gemeinschaftsflächen sowie Parkplätze in dem Anwesen Straße1, Stadt1. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der bis zum 31.8.2010 abgeschlossene Vertrag vorzeitig durch die Kündigung seitens der Beklagten mit Schreiben vom 3.3.2009 zum 30.9.2009 geendet hat. Die Klägerin hat die zunächst über einen Betrag von 201.541,68 EUR nebst Zinsen erhobene Klage mit Schriftsatz vom 24.4.2012 wegen der Kosten für Leuchtmittel und der Verwaltungskosten um 197,23 EUR sowie 726,53 EUR aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 und um 199,75 EUR sowie 1.803,11 EUR aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 reduziert und die Klage insoweit zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2013 hat die Beklagte die Nebenkostenabrechnungen vom 18.6.2007 für das Jahr 2005, vom 23.10.2008 für das Jahr 2006 und vom 6.5.2009 für das Jahr 2007 (Blatt 214 ff. der Akte) vorgelegt.

Das LG hat die Beklagte durch Urteil vom 21.6.2012, ihr zugestellt am 25.6.2012, verurteilt, an die Klägerin 196.686,. 44 EUR nebst Zinsen i.H.v. jeweils acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.685,63 EUR vom 1.5.2009 bis zum 21.7.2011, aus jeweils 20.443,09 EUR seit dem 1.5.2009, 15.10.2009, 18.11.2009, 18.12.2009, 15.1.2010, 4.2.2010, 4.3.2010, 6.4.2010, 6.5.2010, aus 12.698,65 EUR seit dem 4.6.2010, aus 7.744,44 EUR vom 4.6.2010 bis zum 21.7.2011 sowie aus jeweils 20.443,09 EUR vom 6.7.2010 bis zum 21.7.2011 und vom 5.8.2010 bis zum 21.7.2011 zu zahlen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 20.443,09 EUR geschuldet, so dass eine Restforderung der Klägerin für die Monate Januar, Februar und März 2009 i.H.v. je 895,21 EUR, sowie i.H.v. jeweils 20.443,09 EUR für die Monate April 2009 sowie Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 bestehe. Die Miete sei infolge der wirksamen Indexklausel in § 7 Ziff. 1 des Mietvertrages und infolge der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % auf den genannten Betrag erhöht worden.

Der Vertrag sei nicht durch die mit Schreiben vom 3.3.2009 erklärte Kündigung vorzeitig beendet worden. Hierbei habe es sich um eine ordentliche Kündigung gehandelt, da ein wichtiger Grun...

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