Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 10 O 562/03)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.08.2013; Aktenzeichen 13 U 105/07)

BGH (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen III ZR 146/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Darmstadt vom 6.6.2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten dergestalt, dass diese nach dem jeweiligen Abbruch einer Internetverbtndung die zum Zwecke des Aufbaus der Internetverbindung vergebenen dynamischen IP-Adressen jeweils "sofort" zu löschen hat.

Der Kläger ist als Versicherungskaufmann in einem Angestelltenverhältnis tätig. Freiberuflich betätigt er sich überdies als Informatiker.

Die Beklagte ist mit über 10,5 Millionen Kunden einer der größten Online-Dienstleister Deutschlands.

Neben reinen Verbindungen stellt die Beklagte im Rahmen eines einheitlichen Leistungsangebots weitere Dienste zur Verfügung. Dazu gehören E-Mail-Dienste, Chat & Foren, ein Nachrichtenmagazin, Online-Banking, ein elektronischer Terminkalender (WebOrganizer) und SMS- sowie Nachrichtendienste über das Internet (T-Online-Messenger). Dabei bietet die Beklagte den Zugang zu ihren Online-Diensten über analoge, ISDN-, GSM- oder DSL-Verbindungen an. Ihre Dienste sind auch über Telekommunikationsnetze anderer Unternehmer - auch aus dem Ausland - zu erreichen.

Die Kunden der Beklagten können bei Abschluss eines Internetzugangsvertrages zwischen verschiedenen Tarifen wählen. Die Tarife werden meist nach Dauer und Tageszeit der Dienstnutzung abgerechnet (T-Online Eco, T-Online by day, T-Online by night). Außerdem gibt es Tarife, bei denen eine bestimmte Nutzungsdauer pauschal zu vergüten ist und erst darüber hinaus eine minutenbezogene Abrechnung beginnt (T-Online surftime 30 bzw. 60, 90 oder 120). Außerdem bietet die Beklagte eine sog. Flatrate an, worunter man im allgemeinen Sprachgebrauch einen zeit- und volumenünabhängigen Pauschaltarif für den Internetzugang versteht. Bei der sog. "T-Online dsl flat" handelt es sich um eine Kombination von Dienstleistungen, die es dem jeweiligen Kunden ermöglicht, einen T-DSL-Anschluss zu verwenden und sich über das Telekommunikationsnetz der Beklagten einzuwählen. Der jeweilige Kunde erhält einen Zugang für einen Pauschalvertrag, wenn er eine T-DSL-Verbindung für die Einwahl verwendet. Die pauschale Vergütung über die sog. Flatrate gilt für den Internetzugang nur dann, wenn der Kunde den bereitgestellten T-DSL-Anschluss nutzt, um sich einzuwählen. Ein T-DSL-Kunde kann sich mit seinen Zugangsdaten {Kennung und Passwort) aber auch über andere Telekommunikationsanschlüsse (z.B. über Mobiltelefone, aus dem Ausland oder über Wettbewerber der Beklagten im Inland) sowie über beliebige Zugangstechniken (analoge, ISDN- oder GSM-Verbindungen, W-Lan) in den Dienst der Beklagten einwählen. In diesem Fall werden zeitabhängige Nutzungsentgelte für die erbrachten Leistungen fällig. Auch für die Nutzung weiterer Sonderdienste, z.B. der Zugriff auf kostenpflichtige Inhalte anderer Anbieter oder SMS-Dienste, wird entsprechend der individuellen Nutzung gesondert und unabhängig von den angebotenen Zugangstarifen in Rechnung gestellt. Weiterhin entstehen zusätzliche Kosten für die Einrichtung von Mitbenutzern; und zwar pro Mitbenutzer und unabhängig von der gewählten Zugangsart ein bestimmter Satz pro Minute und je Kennung pro Monat.

Die Beklagte betreibt in Deutschland an 80 Standorten Einwahlknoten für Breitbandzugänge (z.B. DSL) und mehr als 200 weitere Standorte für Schmalbandverbindungen (z.B. die Einwahl über ein Modem). Dieser Einwahlknotenpunkt wird "Point of Presence" (POP) genannt und stellt einen Knotenpunkt dar, an dem die Leistungen der Nutzer konzentriert werden, um den Zugang ins Internet zu ermöglichen. An dieser Stelle befindet sich ein sog. Radius-Server der Beklagten, auf dem die Kunden-Kennungen und das jeweils dazu gehörende Passwort für alle berechtigten Nutzer gespeichert sind. Funktionsbedingt sind auf dem Radius-Server keine weiteren Daten über den Nutzer hinterlegt, weshalb der Radius-Server auch das von dem jeweiligen Kunden gewählte Tarifmodell nicht kennt.

Mittels des Radius-Servers und anhand der dort gespeicherten Kennung sowie dem hinterlegten Passwort wird in jedem Fall der Einwahl eines Kunden dessen Nutzungsberechtigung geprüft. Nach der erfolgten Authentifizierung erhält der jeweilige Teilnehmer/Kunde eine sog. "dynamische IP-Adresse" zugeteilt, die sich von der "statischen IP-Adresse", die einem bestimmten Computer dauerhaft zugeordnet wird, dadurch...

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