Entscheidungsstichwort (Thema)

Reiserecht: Unwirksamkeit von AGB-Klauseln in Reiseverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unwirksamkeit bestimmter Klauseln in Reiseverträgen, die eine zu leistende Auszahlung von 25 % bzw. 30 % des Reisepreises regeln, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung auf 40 Tage vor Reiseantritt festschreiben und Stornopauschalen vorsehen, die nicht den Anforderungen des § 651i Abs. 3 BGB genügen.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 5 Buchst. a, § 651i Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 2-24 O 196/12)

BGH (Aktenzeichen X ZR 13/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2014; Aktenzeichen X ZR 13/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.3.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - 2-24 O 196/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der klagende Verbraucherschutzverein ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen. Er nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Unterlassung von dieser in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln in Anspruch. Hinsichtlich des Klauselwerks wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 10 - 17 d.A.) Bezug genommen. Zum einen wendet sich der Kläger gegen die Klausel über eine zu leistende Anzahlung von 25 % bzw. 30 % gemäß Klausel Ziff. 2.1 und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung 40 Tage vor Reiseantritt; zum anderen geht es um diverse für den Fall des Rücktritts eines Reisenden vorgesehene Stornopauschalen. Unter dem ... 2012 wurde die Beklagte vergeblich abgemahnt.

Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 74, 75 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

1. [2.1. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung/Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig.] Diese beträgt 25 %, [...] bei Reisen aus den Programmen A Last Minute und B Last Minute 30 % (auf volle EUR aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung, sofern nichts anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde. [...] Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. [...]

2. [5.3.] [...] In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reise- oder Mietpreis: [5.3.1.a)] bei Flugreisen [...]

bis 42 Tage vor Reisebeginn 25 %

ab 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70 %

ab 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %

3. [5.3.1.b)] bei B "last minute", C sowie bei

Flugreisen bei Buchung der Zimmerkategorien "R", "T" oder "Y"

bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab 06. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 %

ab 2. Tag vor Reiseantritt

bis einschließlich Tag des Reiseantritts 95 %

4. [5.3.7.d)] bei allen Angeboten zu den Galapagos-Inseln

ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 50 %

ab 30. Tag oder bei Nichterscheinen 90 %

des Reisepreises.

5. [5.3.16] Bei Buchungen aus den Programmen B1 und B2

oder A1 und A2 wird die

Reise auf Ihren Wunsch nach dem Prinzip des "packaging"

zusammengestellt. Dazu werden Sondertarife der Leistungsträger

(z.B. Fluggesellschaften, Hotels) verwendet, die nicht erstattet

werden können, so dass besondere Rücktrittspauschalen vereinbart werden:

bis 42 Tage 55 %

bis 30 Tage 60 %

bis 22 Tage 65 %

bis 15 Tage 70 %

bis 7 Tage 80 %

bis 3 Tage 85 %

bis oder am Abreisetag 90 %

Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 250,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2012 zu zahlen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger die geltend gemach...

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