Entscheidungsstichwort (Thema)

Werklohn

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 2 O 543/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin (früher GmbH) macht Restwerklohn für von ihr für die Beklagte ausgeführte Putzarbeiten an 36 Reihenhäusern in „Ort 1” geltend.

Die Parteien schlossen am 26.07.1994 einen Vertrag über die Ausführung von Außenputzarbeiten. (Band I Blatt 11 ff.d. A., S. 3 = Band I Blatt 77 d.A.). Ausgeschrieben war von den Architekten der Beklagten:

Kalk-Zementgrundierung als Unterputz, mindestens 10 mm dick, Gesamtputzdicke lt. DIN 18550 beachten

Kalk-Zement Oberputz ca. 10 mm dick

Oberputz mit mineralischer Fassadenfarbe streichen

Die Klägerin führte die Arbeiten 1994/1995 aus; die Arbeiten wurden am 30.06.1996 abgenommen, an diesem Tag begann die 5 jährige Gewährleistungsfrist (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 10.03.1997, Band I Blatt 61 d.A.). Im übrigen ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Die Klägerin erstellte ihre Schlussrechnung unter dem 08.05.1995 (Band I Blatt 30 ff d.A.). Die Architekten der Beklagten prüften die Rechnung und kürzten sie in einigen Positionen (Band I Blatt 34 – 37 d.A.). Einige der Kürzungen akzeptierte die Klägerin. Sie errechnet unter Abzug dieser Kürzungen und der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 416.828,00 DM einen Restwerklohn von 62.480,72 DM (Berechnung Band I Blatt 42), der Gegenstand der Klage ist.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Arbeiten mangelfrei ausgeführt. Der von ihr verwandte Putz sei für das Porotonmauerwerk besonders geeignet. Es handele sich um einen spannungsarmen Leichtunterputz, der in Abstimmung mit dem Architekten gewählt worden sei. Um Feinrisse zu vermeiden, hätte eine Wärmedämmfassade ausgeführt werden müssen.

Die vom Architekten der Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen seien bis auf einen Betrag von netto 4.769,50 DM nicht gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin dazu wird auf den Vortrag auf Seite 5 – 9 der Klageschrift (Band I Blatt 5 – 9 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.480,72 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 21.12.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in erster Linie Mängel der von der Klägerin ausgeführten Arbeiten eingewandt. Einige Zeit nach Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin zeigten sich nämlich an dem Putz an mehr oder weniger allen Häusern mehr oder weniger breite Risse. Die Beklagte hat zunächst vermutet und dementsprechend auch behauptet, die Klägerin habe nicht den ausgeschriebenen Putz aufgebracht, sondern ein Material gewählt, das für das Porotonleichtziegelmauerwerk nicht geeignet sei. Der Putz müsse deshalb an allen Häusern erneuert werden. Deshalb stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an der gesamten Klagerforderung zu.

Das Landgericht hat zu der Mängelbehauptung der Beklagten ein Gutachten des Sachverständigen SV 1 eingeholt.

Mit Urteil vom 02.11.1998 der es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Mängel nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen seien. Der von ihr gewählte Leichtputz sei für das Porotonmauerwerk besonders geeignet. Die Risse seien putzgrundbedingt. Ihrer Hinweispflicht sei die Klägerin nachgekommen, weil sie unter dem 27.10.1994 notwendige Schutzmaßnamen gegen Feuchtigkeit angemahnt habe.

Gegen das ihr am 23.03.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.04.1999 Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 07.06.1999 begründet.

Sie macht folgendes geltend:

Selbst wenn die Risse darauf zurückzuführen sein sollten, dass der Putzgrund zu nass war, hätte die Klägerin mit dem Schreiben vom 27.10.1994 (Band I Blatt 84 d.A:) ihrer Hinweispflicht nicht genügt, weil darin nicht darauf hingewiesen werde, dass das Aufbringen von Putz auf feuchte Wände zu Rissen führen könne.

Außerdem gebe es noch andere Rissursachen, nämlich fehlende elastische Fugenanschlüsse an die Metallputzschienen der Holzfenster und fehlende Putzbewehrung (Gewebeeinlage) unter den Rollladenkästen.

Die Klägerin habe nicht nur auf feuchtem Untergrund, sondern auch bei Frost geputzt.

Die Schlussrechnung der Klägerin sei nur in Höhe von 47.832,78 DM berechtigt, die Kürzungen des Architekten in der Schlussrechnung seien zu Recht vorgenommen worden. Nur die vom Architekten geprüften Massen seien ausgeführt worden.

Außerdem rechnet die Beklagte mit einem Betrag von 2.765,00 DM netto auf. Sie behauptet, die Klägerin habe bei Ausführung der Putzarbeiten einen Schaden am Dach verursacht.

Schließlich will die Beklagte noch insgesamt 5.475,81 DM (umlagefähige Kosten für Bauwesenversicherung, Bauschild, Strom, Reinigung, Baustelleneinrichtung und Miettoilette) abziehen.

Die Beklagte hat inzwischen den Putz durch einen anderen Unternehmer erneuern lassen, weil die Klägerin die Mängelbeseitigung verweigert hatte. Sie hat dafür insgesamt 392.004,23 DM (vgl. die Zusamme...

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