Entscheidungsstichwort (Thema)

Sichtbehindernde Bebauung als nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers (verbauter Skyline-Blick)

 

Normenkette

BGB §§ 280, 346, 433

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.11.2013; Aktenzeichen 2-26 O 215/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main - 26. Zivilkammer - vom 25.11.2013 (2/26 O 215/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt EUR 330.455,01.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines notariellen Bauträgervertrages vom 18.04.2008 über eine Eigentumswohnung in O1, A-Straße ... in Anspruch. Grundlage des Vertragsschlusses waren u.a. die Baubeschreibung und der Verkaufsprospekt.

Die Kläger finanzierten den Erwerb durch Darlehen und zahlten auf den Kaufpreis insgesamt EUR 326.118,01. Die Übergabe fand am 23.06.2009 statt. Nach Übergabe des Objektes wurde unterhalb des Gebäudes und jenseits des angrenzenden X durch die Beklagte eine Bebauung in dreigeschossiger Bauweise errichtet (X-Projekt). Die Kläger traten am 20.05.2011 vom Vertrag zurück und vermieteten die Wohnung. Sie verlangen von der Beklagten Rückabwicklung des Vertrages gegen Zahlung von Kaufpreis, Erwerbskosten, Zinsen und Gebühren sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Abzug eines mit EUR 11.236,80 berechneten Nutzungsvorteils.

Die Kläger haben behauptet, die prospektgemäßen Vorgaben bezüglich des Schallschutzes seien nicht eingehalten. Überdies sei ein Blick auf die Frankfurter Skyline zugesagt gewesen, der nach der Verwirklichung des Weiteren Bauvorhabens jenseits des X nicht mehr gesichert sei.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des 156/10000 Miteigentumsanteils des auf Bl ... des AG O1 verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung B, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst dem im Kellergeschoss gelegenen Keller, im Aufteilungsplan je mit der Nummer 2.01 bezeichnet, sowie des 10/10000 Miteigentumsanteils des auf Bl ... des AG O1 verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung B, im Aufteilungsplan bezeichnet mit der Nummer 45 sowie gegen Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung und Abtretung des Anspruchs der Kläger gegen das Finanzamt O1 auf Rückerstattung der gemäß Bescheid vom 16.06.2008, Steuernummer ... bezahlten Grundsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs an die Kläger EUR 367.398,21 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche zukünftige materiellen Schäden, die ihnen anlässlich der Aufnahme der Darlehen bei der C-Bank zu Nr. 1 und zu Nr. 2 entstehen, zu ersetzen, ferner, die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte E von EUR 4.381,51 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Anforderungen an den Schallschutz seien eingehalten und die Unverbaubarkeit des Blicks sei nicht zugesagt gewesen. Zudem habe der Zeuge D alle Erwerber darauf hingewiesen, dass auf dem gegenüberliegenden Grundstück noch gebaut werde.

Das LG, auf dessen Urteil zur Darstellung des Weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat ein Gutachten des Sachverständigen G eingeholt und eine Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen veranlasst. Es hat dem Rückabwicklungsbegehren in Höhe von EUR 328.455,01 entsprochen, die begehrte Feststellung getroffen und dem Freistellungsanspruch in Höhe von EUR 3.869,60 entsprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Es hat einen Mangel der Eigentumswohnung angenommen, weil die nach den Unterlagen geschuldete Einhaltung des Schallschutzes nicht durchgängig eingehalten sei. Ob der Blick auf die Skyline zugesagt worden sei, könne dahinstehen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im Übrigen in vollem Umfang Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Klage insgesamt abgewiesen wissen will und darauf verweist, dass von 12 Messpunkten nur ein einziger Messpunkt den geschuldeten Anforderungen an den Schallschutz nicht genügt habe, wobei hinzuzufügen sei, dass Balkone keine Erwähnung fänden und deshalb nicht zu berücksichtigen seien. Damit liege zumindest eine unerhebliche Pflichtverletzung vor, die einen Rücktritt ausschließe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Das Be...

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