Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

 

Normenkette

HGB § 249 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.11.2013; Aktenzeichen 5 U 14/13)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.12.2012; Aktenzeichen 3-05 O 93/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 3) gegen das am 18.12.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist eine börsennotierte deutsche Großbank. Die Kläger und ihr Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten. Mit ihren Klagen begehren die Kläger und ihr Streithelfer die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Nichtigerklärung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.2012. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin zu 3) mit ihrer Klage gegen den Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011, der eine Bilanzsumme von 1.869.074.000.000,- EUR, ein Eigenkapital von 33.990.000.000,- EUR und einen Bilanzgewinn von 852 Mio. Euro ausweist.

Die Klägerin zu 3) hat die Auffassung vertreten, dass der für das Jahr 2011 festgestellte Jahresabschluss nichtig sei, weil die Beklagte trotz überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rechtsstreit B-GmbH gegen A-Bank u.a. vor dem OLG O1 für die dort in Grund und Höhe gegen sie geltend gemachten Ansprüche keine Rückstellungen gebildet habe. Darüber hinaus habe die Beklagte versäumt, Rückstellungen für noch nicht ausbezahlte Boni für ihre Investmentbanker i.H.v. rund 4 Mrd. Euro zu bilden.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011 mit einer Bilanzsumme von 1.869.074.000.000,- EUR, einem Eigenkapital von 33.990.000.000,- EUR und einem Bilanzgewinn von 852 Mio. Euro nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Jahresabschluss 2011 sei nicht zu beanstanden. Rückstellungen für die behaupteten Schadensersatzansprüche hätten nicht gebildet werden müssen. Zudem sei ein etwaiger Ansatzfehler im Verhältnis zur Bilanzsumme der Beklagten unwesentlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4 ff., Bl. 643 ff. d.A.) sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das LG hat mit Urteil vom 18.12.2012, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage der Klägerin zu 3. hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2011 abgewiesen. Der Jahresabschluss sei nicht nichtig. Angesichts einer Bilanzsumme von 1.869.000.000.000 EUR sei selbst eine Fehlbewertung von ca. 7,5 Mrd. Euro nicht wesentlich.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte zu 3) ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten für das Jahr 2011 in vollem Umfang weiter. Hierfür wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Neu stützt sie ihre Auffassung einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses auch auf ein behauptetes "Dividendenstripping" seitens der Beklagten.

Die Klägerin zu 3) beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 18.12.2012 festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011 mit einer Bilanzsumme von 1.869.074.000.000 EUR, einem Eigenkapital von 33.990.000.000 EUR und einem Bilanzgewinn von 852.000.000 EUR nichtig ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zu 3) zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin zu 3) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Anders als die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen hinsichtlich der Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung der Beklagten am 31.5.2012 ist der Rechtsstreit insoweit auch zur Entscheidung reif. Denn der mit der Berufung der Klägerin zu 3) weiter verfolgte Nichtigkeitsantrag richtet sich nicht gegen eine Beschlussfassung auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung, weswegen sie nicht von einem dortigen Verfahrensfehler beeinflusst sein kann, noch war er Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses auf der Hauptversammlung der Beklagten am 11.4.2013.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 abgelehnt.

Zwar ist die auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gerichtete Klage gem. §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 AktG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klägerin zu 3) bereits keinen Fehler i.S.d. § 256 Abs. 1 AktG des vom Aufsichtsrat am 8.3.2012 festgestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2011 vorgetragen hat.

Zunächst hat die Klägerin ihre Auffassung einer Nichtigkeit des Jahresabschlusse...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge