Entscheidungsstichwort (Thema)

Firmensitz. Gerichtsstand. Rating-Agentur. Zertifikate. Zuständigkeit. Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Rating-Agentur wegen fehlerhaftem Rating in Bezug auf Lehman-Zertifikate

 

Normenkette

PVÜ Art. 6; MarkenG § 4 Nrn. 1-3, §§ 29, 3; EuG-VVo Art. 5 Nr. 3; BGB §§ 831, 826, 823; ZPO § 32

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.03.2011; Aktenzeichen 2-27 0 78/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 27. Zivilkammer - vom 11.03.2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einem US-amerikanischen Rating-Unternehmen, Schadensersatz wegen des im Februar 2007 erfolgten Erwerbs von Zertifikaten des Typs "Lehman Brothers Global Champion Zerfikat I"" durch die ... -jährige Zedentin.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, dass es international und örtlich unzuständig sei, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach §§ 23, 32 ZPO nicht ausreichend dargelegt habe. Eine Zuständigkeit nach § 23 ZPO sei nicht ausreichend dargetan, da weder eine Beteiligung an der Tochtergesellschaft "B GmbH" noch ein Büro in Stadt1 oder ein Bankguthaben konkret dargelegt worden seien, noch eine Inhaberschaft des Namens als Marke mit Bezug zu Stadt1. Eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO scheitere ebenfalls. Soweit der Kläger sich auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter berufe, liege eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO nicht vor. Soweit der Kläger sich auf § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafvorschriften stütze, sei der Vortrag nicht hinreichend konkret. In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011, in der der Kläger erstmalig die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB dargelegt habe, habe er lediglich allgemein und völlig unkonkret vorgetragen, dass die Beklagte falsche Ratings erstellt und dadurch Straftatbestände verwirklicht habe. Es fehle auch jeglicher konkreter Vortrag zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, insbesondere zum Verschulden. Im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB könne sich nicht auf einen Anscheinsbeweis gestützt werden. Das Vorbringen des Klägers in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz sei gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen und erfülle auch nicht die Anforderungen eines konkreten Vortrags hinsichtlich der Verwirklichung der einzelnen Straftatbestände. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Mit seiner Berufung hält der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag aufrecht und stellt überdies hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Zur Begründung führt er aus, er habe die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach §§ 23, 32 ZPO ausreichend dargelegt. Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sei im Lichte des Europarechts als nichtvertraglicher Anspruch zu bewerten. Sein Vortrag bezüglich der §§ 32 ZPO, 823 Abs. 2 BGB sei hinreichend konkret.

Die Vorinstanz stelle insoweit zu hohe Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Insbesondere sei die Nennung einer konkreten natürlichen Person als Täter nicht nötig, solange feststehe, dass irgendein der Beklagten zurechenbarer Mitarbeiter Täter sein müsse.

Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei unvollständig, weil der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klagerhebung und auch danach ein Büro im Gerichtsbezirk Stadt1 unterhalte, was die Beklagte entsprechend ihrer Wahrheitspflicht nie ausdrücklich oder konkludent bestritten habe. Der diesbezügliche Klägervortrag sei nicht etwa ins Blaue hinein erfolgt, weil die Beklagte selbst auf ihrer Internetseite mit einem Büro und einer eigenen Tochtergesellschaft in Stadt1 werbe. Die zum Beweis angebotene Internetseite sei so auszulegen, dass das Büro und die GmbH in Deutschland nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich zur Beklagten gehörten. Die Beklagte hätte daher substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass sie entgegen ihrer eigenen Darstellung nun doch kein Büro und keine Tochtergesellschaft in Stadt1 habe. Ein Büro in Stadt1 sei wiederum ein offenkundiger Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auch ein Konto in Stadt1 habe.

Der zusätzliche Klägervortrag aus dem Schriftsatz vom 03.02.2011, der sich im Berufungsverfahren umfassend zu Eigen gemacht werde, habe nicht zurückgewiesen werden dürfen und hab...

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