Normenkette

ZPO §§ 240, 301

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.2002; Aktenzeichen 2/21 O 214/01, VII ZR 173/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen VII ZR 173/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das am 8.4.2002 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Anstelle eines Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage durch am 8.4.2002 verkündetes Urteil stattgegeben (Bl. 289–298 d.A.). Nach Einlegung der Berufung durch alle drei Beklagten wurde am 1.6.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 2) eröffnet.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie rügen mit ihrer Berufung, dass das LG zivilprozessuale Grundsätze verletzt habe, indem es einen der ZPO fremden Amtsermittlungsgrundsatz angewendet habe, den Schriftsatz der Klägerin vom 8.3.2002 und den der Beklagten vom 4.4.2002 nicht berücksichtigt habe, wesentliche Teile des Streitstoffes nicht behandelt und das Beweisergebnis unzutreffend gewürdigt habe. Auch habe das LG die Ausführung weiterer Leistungen durch die Klägerin im Umfang der Werklohnforderung von 31.364 DM unzutreffend als unstreitig behandelt. Im Übrigen wiederholen die Beklagten zu 1) und 3) ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Mit am 25.4.2003 eingegangenem Schriftsatz legt die eine Schlussrechnung vom 12.3.1997 vor, sie ihr am 24.4.2003 von dem Insolvenzverwalter zugeleitet worden sei, und beantragt Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) hat Erfolg.

Die Unterbrechung des Rechtsstreits ggü. der Beklagten zu 2), die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nach § 240 ZPO eingetreten ist, wirkt nicht auch für den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1) und 3). Die Beklagten sind nicht notwendige Streitgenossen, da sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall geht die Rspr. davon aus, dass zwischen der (parteifähigen) BGB-Gesellschaft (hier: der Beklagten zu 1) und den neben ihr in Anspruch genommenen Gesellschaftern (hier: die Beklagten zu 2) und zu 3) – anders als im Falle einer Gesamthandsschuldklage – nicht eine aus Gründen des materiellen Rechts bestehende notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 = NJW 2001, 1056 [1061]; v. 27.9.1999 – II ZR 371/98, MDR 2000, 94 = GmbHR 1999, 1134 = NJW 1999, 3483). Wird – wie hier – über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet, so tritt Unterbrechung nur in Bezug auf diesen ein.

Da der Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) zur Entscheidung reif ist, kann insoweit Teilurteil ergehen. Der Zulässigkeit des Teilurteils steht nicht entgegen, dass bei Aufnahme des durch die Insolvenz der Beklagten zu 2) unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte. In der Rspr. ist anerkannt, dass der Grundsatz, dass ein Teilurteil nur dann ergehen darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht, nicht anzuwenden ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer evtl. Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH v. 19.12.2002 – VII ZR 176/02, MDR 2003, 467 = BGHReport 2003, 831 = ZIP 2003, 594 [595] m.w.N.).

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) aus abgetretenem Recht der Firma B. Werklohn nicht beanspruchen.

Die von der Beklagten zu 1) beauftragte Firma B. hat ihren Werklohnanspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß handschriftlichem Zusatz zu Punkt 8 des Nachunternehmervertrages in Höhe eines Teiles von 70.000 DM und wegen einer weiteren (angeblichen) Forderung von 31.364 DM gemäß Freigabeerklärung des Konkursverwalters der Firma B. vom 20.10.1998 an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung ist auch wirksam. Bedenken gegen das Bestim...

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