Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Architektenauftrages ("Hoffnungsinvestitionen")

 

Leitsatz (amtlich)

Ob ein Architektenauftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne eines sog. Anscheinsbeweises) dahin, dass umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es dagegen nicht.

 

Normenkette

BGB § 632 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.08.2011; Aktenzeichen 2-31 O 277/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 19.8.2011 - Az.: 2/31 O 277/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aus den Urteilen vollstreckbaren Beträgen abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat von der Beklagten Architektenhonorar für Planungs- und Projektentwicklungsleistungen zur Realisierung der Nutzung von Grundstücken der Beklagten als sog. Kombibad (Hallenschwimmbad mit Wellnesseinrichtungen) verlangt.

Im Herbst 2003 fanden erste Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen Z1 sowie der beklagten Stadt statt, in denen es darum ging, ob die Rahmenbedingungen in der Gemarkung die Errichtung eines Schwimmbades durch einen privaten Investor hergaben. Die Klägerin und der Zeuge Z1 präsentierten als möglichen Bauherren und Betreiber eines Schwimmbades die Firma A. Am 16.10.2003 kam es zu einem ersten Gespräch mit dem potentiellen Investor (Aktennotiz Bl. 85-89 d.A.).

Am 13./22.1.2004 unterzeichneten die Parteien sowie der Zeuge Z1 eine Vereinbarung, in der als Vertragspartner der Beklagten aufgeführt ist:

"Projektentwicklung

architekten ... B

...

in Kooperation mit

C ... GmbH,...

vertreten durch:

Arch. Z1

nachfolgend ... genannt".

In der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, die genannten Grundstücke für die Dauer von 18 Monaten nicht zu veräußern, außer an in Abstimmung mit den ... genannten Interessenten. Des Weiteren sollten "die im Anschluss nach Süden liegenden Grundstücke ... bei Verkaufsabsichten in dieser Zeit mit den Planungsabsichten der ... abgestimmt werden". Zusätzlich verpflichtete sich die Beklagte, in dem vereinbarten Zeitraum alle Interessenten aus dem Bereich Bad/Wellness an die Adresse der ... weiterzuleiten. Die ... verpflichtete sich, die vorgenannten Grundstücke auf Basis der eingangs genannten Nutzungsmöglichkeiten zu planen und zu entwickeln (vorbereitende Realisierung mit mehreren Investoren und Betreibern). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Die Klägerin erbrachte zumindest bis Herbst 2005 Planungs- und Projektentwicklungsleistungen. Am 8.3.2005 fand eine Projektpräsentation durch die Klägerin, nach Behauptung der Beklagten durch die ... statt, wobei Letztere neben der Firma A noch die Firma E ... gesellschaft mbH als möglichen Investor oder Geldgeber akquiriert hatte. Mit Schreiben vom 30.3.2005 und 18.5.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten Präsentationsmappen der Projektentwicklung (Bl. 96/97 d.A.). Am 24.6.2005 fand eine weitere Präsentation statt (Protokoll Bl. 98/99 d.A.). Ferner legten die ... der Beklagten eine Verlängerung der Vereinbarung mit Datum vom 27.6.2005 vor, die vom Geschäftsführer der Klägerin und von dem Zeugen Z1 unterzeichnet worden war, von der Beklagten jedoch nicht unterschrieben wurde (Bl. 102/103 d.A.). Am 4.11.2005 wurde in einer Besprechung die ursprünglich angedachte Projektentwicklung mit einem Grundstückskäufer aufgegeben. Ein privater Investor sollte nunmehr im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Wege der öffentlichen Ausschreibung gesucht werden. In dieser Besprechung stellte die Klägerin auf Anfrage die bisherigen aufgelaufenen Kosten sowie die von ihr erwarteten Honorare überschlägig zusammen, u.a. "a. Projektentwicklung" und "b. gem. HOAI LP 1+2", worauf der Mitarbeiter F der Beklagten erklärte, dass die Leistungen a+b mit Zustimmung der Beklagten erbracht worden seien, jedoch bei Nichtverwirklichung des Projektes auch nicht honorierpflichtig seien (Bl. 104 d.A.). In einer weiteren Besprechung vom 7.12.2005 erklärte der damalige Stadtbaurat der Beklagten, der Zeuge Z2, dass das Verhandlungsverfahren als beste Möglichkeit erscheine und ein Einstellen der apd-Kosten möglich sei (Bl. 105 d.A.). Die Beklagte ließ eine "Honorarabschätzung Kombibad ..." vom 27.6.2006 (Anl. K2) von der G ... GmbH prüfen. Ferner ermittelte sie zusammen mit den ... unter Zugrundelegung der HOAI a.F. die anrechenbaren Kosten.

Die Klägerin, in die zwischenzeitlich als weiterer Gesellschafter der Zeuge Z1 aufgenommen worden war, stellte der Beklagten mit Datum vom 19.12.2006 eine Honorarabschlagsrechnung über 1...

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