Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung nach EEG

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung für Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie nach § 11 II 1 EEG.

 

Normenkette

EEG § 1

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Aktenzeichen 4 O 231/06)

 

Gründe

I. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Höhe der Vergütung, die die Beklagte dem Kläger für den von ihm aus solarer Strahlungsenergie erzeugten und von ihr abzunehmenden Strom schuldet. Der Kläger beansprucht die erhöhte Vergütung (0,5453 EUR/kWh) für Stromerzeugung mit einer ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten Solarstrom-Erzeugungsanlage gem. § 11 II Satz 1 EEG, während ihm das LG nur die Grundvergütung gem. § 11 I, V Satz 1 EEG (0,4342 EUR/kWh) zugesprochen hat.

Der Kläger hat in O1 auf einer Viehweide hinter seinem Haus fünf bauliche Anlagen errichtet. Ob es sich dabei um Gebäude i.S.v. § 11 II Satz 3 EEG bzw. § 2 II HBO handelt, ist streitig. Zunächst wurden je Anlage zwei 17 m auseinander stehende, mit Einzelfundamenten aus Stahlbeton gegründete Stahlpfähle errichtet. Am oberen Ende dieser bis max. auf eine Höhe von 7,5 m reichenden Stahlträger ist jeweils eine 25 qm große Unterkonstruktion für Solarmodule gelenkig befestigt. Sie wird mit einem Elektromotor der Sonne nachgeführt ("nachgeführte Fotovoltaikanlage"). Auf jedem Stahlträger befinden sich 20 Solarmodule. Im Inneren der Stahlträger verläuft die Verbindungsleitung für die Weiterleitung des Stroms. An die Stahlträger sind rechts und links waagerechte Träger angeschweißt und auf diese ist in einer Höhe von 2,75 m eine 2 m breite Überdachung aus Trapezblech-Paneelen aufgelegt, die in der Mitte nochmals durch einen mit Fundament versehenen Stahl-T-Träger unterstützt wird. Dadurch entsteht eine Dachfläche von ca. 2 m Breite und 17 m Länge.

Nach der Baugenehmigung vom 3.8.2005 ist die "Errichtung von 5 offenen landwirtschaftlichen Lagergebäuden mit insgesamt 10 Modulbäumen für Fotovoltaikanlagen" genehmigt worden.

Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst unabhängig von der Errichtung der Fotovoltaikanlagen mehrere Lagergebäude zur trockenen, geschützten Lagerung von Holz, Stroh, Geräten u. Ä. geplant. Sie dienten auch den auf dem umliegenden Grünland weidenden Rindern als Unterstand zum Schutz vor Sonne und Regen. Die baulichen Anlagen seien als Gebäude i.S.d. § 11 II Satz 1 EEG zu qualifizieren. Dazu müsse die bauliche Anlage nicht räumlich umschlossen sein. Die Überdeckung könne auch lediglich auf Stützen oder Pfeilern angebracht sein. Bei solchen Überdachungen seien die fehlenden raumabschließenden Wände zu fingieren. Das Gebäude müsse nicht zwingend eine Raumwirkung entfalten oder einen umbauten Raum beinhalten.

Auch das EEG verstehe den Gebäudebegriff weit. Es hätten diejenigen Tragwerke privilegiert werden sollen, die über den ihnen typischerweise anhaftenden Nutzen hinaus einen Zusatznutzen für die Erzeugung von Solarenergie ermöglichten.

Die Fotovoltaikanlagen seien auch gem. § 11 II Satz 1 EEG ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht. Die Modulbäume seien in die Tragkonstruktion der Gebäude integriert worden. Für den Vergütungsanspruch nach § 11 II Satz 1 EEG reiche es aus, wenn die Solaranlage, wie auch immer, auf dem Gebäude und damit auf dessen Dach angebracht werde. Eine Verbindung mit der Dachkonstruktion selbst sei nicht erforderlich. Das sei auch deshalb zwingend, weil sonst nachgeführte Fotovoltaikanlagen niemals die Voraussetzungen des § 11 II EEG erfüllen könnte, weil sie aus betriebstechnischen Gründen darauf angewiesen seien, nicht unmittelbar mit dem Gebäude oder dem Dach verbunden zu sein.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Strom aus seinen fünf Fotovoltaikanlagen in der Marktgemeinde O1 im Ortsteil O2 "...", Gemarkung O2, Flur ..., Flurstück ... mit einer Gesamtleistung von 41 kWh vollständig vorrangig abzunehmen und mit 0,5453 EUR/kWh (elektrische Wirkleistung) zu vergüten, hilfsweise, den abzunehmenden Strom mit 0,4342 EUR/kWh (elektrische Wirkleistung) zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 11 II Satz 1 EEG, weil die Fotovoltaikanlagen keine Gebäudeanlagen i. S: des § 11 II Satz 1 EEG seien. Die vom Kläger errichteten baulichen Anlagen seien schon objektiv nicht geeignet, dem Schutz und der trockenen Lagerung von Holz, Geräten o. Ä. zu dienen. Auch der Eindruck einer nach außen abgegrenzten baulichen Anlage werde gerade nicht erzeugt.

Die Anlagen seien aber auch nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht. "Ausschließlich" bedeute, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage i. S:von § 3 II Satz 1 EEG - also die einzelnen Module - vollständig auf oder an einem Gebäude angebracht seien und dass ihr Gewicht von dem Gebäude getragen werde. Die Anlagen seien aber auf den Stahlträgern angebracht und würden ausschließlich von ihnen getragen. Die Stahlträger seie...

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