Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Vorstandes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Entlastungsbeschluss ist gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt oder die Ermessensentscheidung auf der Gesellschaft zuzurechnender fehlerhafter Informationsgrundlage zustande gekommen ist. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand oder Aufsichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar.(Rz. 28)

2. Der Vortrag, dass insgesamt 12 Fragen (bzw. Fragenkomplexe) "nicht, ausweichend, verschleiernd oder unvollständig beantwortet" worden seien, genügt den Anforderungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage jedoch nicht. Denn aus dieser gänzlich pauschalen Rüge ist für das Gericht nicht zu erkennen, was genau die Kläger rügen wollten.(Rz. 37)

 

Normenkette

AktG § 243 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.09.2012; Aktenzeichen 3-5 O 90/12)

BGH (Aktenzeichen II ZR 368/13)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.9.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Drittel zu tragen.

Das vorliegende wie auch das angefochtene erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt1, die u.a. die D betreibt.

Bereits mehrfach kam es in der Vergangenheit zu versuchten Zusammenschlüssen der Beklagten mit anderen Börsenbetreibern, die jedoch im Ergebnis scheiterten. Im Jahr 2008 scheiterte ein ins Auge gefasster Zusammenschluss mit der A, die u.a. die Börsen in New York, Paris, Brüssel und Amsterdam betreibt. Zunächst informell kam es im Jahr 2010 zu erneuten Gesprächen zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Z1, und dem CEO der A, Z2. Jedenfalls seit dem 2.8.2010 fanden entsprechende "Sondierungsgespräche" im Hinblick auf einen Zusammenschluss statt. Nachdem der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zunächst nur den Aufsichtsratsvorsitzenden Z3 sowie einige ausgewählte Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite über die Gespräche mit der A informiert hatte, lud der Aufsichtsratsvorsitzende Z3 den Aufsichtsrat am 31.1.2011 für den 15.2.2011 ein. Als Tagesordnung der Sitzung wurde unter Punkt 3 mitgeteilt: "Strategische Weiterentwicklung der B AG". Weiter wurde darauf hingewiesen, dass insoweit nach Präsentation und Erörterung eine Entscheidung zu treffen sei.

Nachdem am 9.2.2011 Informationen über den geplanten Börsenzusammenschluss an die Presse durchgesickert waren, veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie fortgeschrittene Gespräche hinsichtlich eines möglichen Unternehmenszusammenschlusses mit der A bekannt gab. Am gleichen Tage wurden auch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere der Arbeitnehmerseite, informiert. Am 14.2.2011 fanden - getrennt nach Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite - Informationsveranstaltungen für die Aufsichtsratsmitglieder statt. In der Gesamt-Aufsichtsratssitzung am 15.2.2011 stimmte der Aufsichtsrat der geplanten Fusion mit der A zu. Noch am gleichen Tage schlossen die Beklagte und die A einen Vertrag über den geplanten Unternehmenszusammenschluss, das sog. Business Combination Agreement (BCA). Dieses sah einen Zusammenschluss des Geschäfts der Beklagten und der A unter dem Dach einer in den Niederlanden ansässigen Holding Gesellschaft C N. V. vor. In dem BCA wurden sowohl die Transaktionsstruktur als auch die Führungsstruktur der Holding nach einem Vollzug des Zusammenschlusses detailliert geregelt. Die bisherigen Aktionäre der Beklagten und der A sollten in einem Verhältnis von 60: 40 (Aktionäre der Beklagten zu ca. 60 % und Aktionäre der A zu ca. 40 %) zu Aktionären der Holding werden und damit als wirtschaftliche Eigentümer an dem zusammengeführten Unternehmen beteiligt sein. Zur Durchführung des Zusammenschlusses sollte auf Seiten der Beklagten in einem ersten Schritt ein - unter verschiedenen Vollzugsbedingungen stehendes - freiwilliges öffentliches Tauschangebot der Holding gem. § 29 WpÜG an die Aktionäre der Beklagten erfolgen. In einem zweiten Schritt war geplant, dass die Holding einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten abschließt. Auf Seiten der A sollte durch eine Verschmelzung dieser mit einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Holding erreicht werden, dass die A zu einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Holding wird. Im Ergebnis wären damit die Beklagte und d...

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