Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.

2. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung hat sich darauf zu beziehen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

3. Einen Anhalt für die Abgeschlossenheit gibt Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974.

 

Normenkette

WEG § 7

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Entscheidung vom 21.10.2016)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin die Einreichung einer ergänzenden Eintragungsbewilligung aufgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch sind die Antragsteller in Abt. I lfd. Nrn. 1a und 1b zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. Der betroffene Grundbesitz ist nach Angaben der Antragsteller mit einem Gebäude mit 2 Wohnungen bebaut.

Unter dem 05./08.02.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem seine notarielle Urkunde vom 02.02.2016, UR-Nr. 1/2016, beim Grundbuchamt eingereicht. Gegenstand dieser notariellen Urkunde, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Beurkundung von Erklärungen der Antragsteller zur Aufteilung des Eigentums an dem Gebäude in Sondereigentum (Wohnungseigentum) nach Maßgabe des Aufteilungsplanes (Seite 2). Ausweislich § 1 Ziffer 1 der Urkunde soll ein Miteigentumsanteil von ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses Wohnungseigentum werden. Des Weiteren soll zum Sondereigentum Nr. 1 das Garagengebäude neben dem Haus, bestehend aus Keller, Garage und Dachbodenraum gehören. Im der Urkunde als Bestandteil beigefügten Aufteilungsplan sind die Räume jeweils mit der Ziffer 1 gekennzeichnet. Ausweislich § 1 Ziffer 2 der Urkunde soll daneben ein Miteigentumsanteil von ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss des Hauses Wohnungseigentum werden. Im Übrigen sind in dieser Urkunde im Einzelnen bezeichnete und im beigefügten Freiflächenplan eingezeichnete Flächen den jeweiligen Eigentümern zur ausschließlichen alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Mit der notariellen Urkunde verbunden ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landkreises X vom 25.08.2015, ausweislich der bescheinigt wird, dass die im beiliegenden Aufteilungsplan mit den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und die mit Nr. 1 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in den Gebäuden auf dem bezeichneten Grundstück als in sich abgeschlossen gelten. Der mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung verbundene Aufteilungsplan datiert auf den 19.06.2015 (so auch der Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung).

Daneben hat der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 05./08.02.2016 auch seine weitere notarielle Urkunde vom 02.02.2016, UR-Nr. 2/2016, beim Grundbuchamt eingereicht. Darin haben die Antragsteller unter anderem die in der vorgenannten Urkunde gebildete Wohneinheit Nr. 2 an ihre Tochter A übertragen und eine Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs bewilligt und beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat gegenüber dem Grundbuchamt beantragt, die Teilung des Grundstücks vorzunehmen, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen und die Rückübertragungsvormerkung einzutragen.

Durch Zwischenverfügung vom 22.04.2016, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt unter anderem darauf hingewiesen, dass der Wohnung Nr. 2 Freiflächen als Sondernutzungsrecht zugewiesen worden seien, die sich unmittelbar vor der Garageneinfahrt befänden. Ein Sondernutzungsrecht für die Wohnung Nr. 2 könne dort jedoch nicht bestellt werden, da ansonsten die Garage, welche dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 zugeordnet werde, nicht durch die Eigentümer der Wohnung Nr. 1 befahren werden könnte. Es wurde gebeten, berichtigend Bewilligungen und Anträge einzureichen.

In der Folge hat der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 29.07./01.08.2016 eine Ausfertigung seiner Urkunde vom 25.07.2016, UR-Nr. 3/16, beim Grundbuchamt eingereicht und beantragt, den gestellten Anträgen nunmehr stattzugeben. In dieser Urkunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, heißt es unter Ziffer 4.), dass ein neuer Garagenplan eingereicht werde, da das Eingangstor der Garage falsch eingezeichnet gewesen sei. Somit sei die Zuweisung des Sondernutzungsrechts für die Wohneinheit Nr. 2 möglich. In der Anlage zu dieser Urkunde findet sich insoweit ein geänderter Aufte...

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