Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung von Nominierungskriterien eines Sportverbandes für die Olympischen Sommerspiele 2016

 

Normenkette

GWB § 16 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.07.2016; Aktenzeichen 2-03 O 234/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 15.07.2016, Az. 2-03 O 234/16, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung ihre Nominierung zu den olympischen Sommerspielen 2016.

Die Antragstellerin ist amtierende Weltmeisterin im Speerwerfen. Der Antragsgegner ist als Nationales Olympisches Komitee für die Nominierung der Athleten zu den Olympischen Spielen allein zuständig. Der deutschen Olympiamannschaft stehen in der Disziplin Speerwurf Frauen drei Teilnehmerplätze zur Verfügung.

Für die Nominierung zu den Olympischen Sommerspielen erließ der Antragsgegner am 18.01.2015 "Grundsätze zur Nominierung der Olympiamannschaft 2016". Unter Ziff. 2 "Sportliche Voraussetzungen für die Athleten/innen" heißt es:

"2.1: Notwendige Voraussetzung für eine Nominierung ist das Erreichen von Quotenplätzen gemäß den vom IOC gemeinsam mit den internationalen Verbänden vorgegebenen Kriterien bzw. die Erfüllung von Qualifikationsleistungen. Dies allein begründet jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nominierung.

2.2. Darüber hinaus hat grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spielen Rio de Janeiro 2016 vorzuliegen. Die Einzelheiten dieses Leistungsnachweises werden in den sportartspezifischen Nominierungskriterien bestimmt, die der Geschäftsbereich Leistungssport des DOSB, der jeweilige Spitzenverband und dessen Aktivensprecher/innen spezifisch für jede Sportart, jedoch unter Wahrung der Chancengleichheit und Vergleichbarkeit für die gesamte Olympiamannschaft gemeinsam erarbeiten ..."

Der für die Sportart Leichtathletik zuständige Fachverband, der Deutsche Leichtathletik-Verband e.V. (DLV) hat am 1.3.2016 für seinen Bereich sportartspezifische Nominierungskriterien für Rio de Janeiro veröffentlicht (im Folgenden: NR-DLV). Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat auf Vorschlag des DLV am 12.07.2016 in der Disziplin Speerwurf die Athletinnen A und B sowie als dritte die Athletin C nominiert, nicht jedoch die Antragstellerin. Grundlage dieser Entscheidung ist, dass die Antragstellerin in dem in den NR-DLV genannten Qualifizierungszeitraum 1.4.2016 -10.7.2016 Weiten von 63,20 m, 62,86 m und 62,12 m erzielt hat, die Athletin C dagegen Weiten vom 64,96 m, 63,96 m und 62,75 m. Dabei lag die Antragstellerin bei den Deutschen Meisterschaften 2016 auf Platz 2 vor der Athletin C (Platz 4). An der Europameisterschaft 2016 hatte die Antragstellerin einen vierten Platz erzielt; die Athletin C war für die Europameisterschaft nicht nominiert worden. Letztere erzielte ihre besten Weiten im Qualifikationszeitraum auf den Halleschen Werfertagen und auf den Badischen Meisterschaften.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie vorrangig gegenüber der Athletin C für die Olympischen Sommerspiele zu nominieren sei.

Maßgeblich für die Qualifikation sei der vom internationalen Leichtathletikverband vorgegebene Zeitraum vom 1.5.2015 - 11.7.2016. Diesen Zeitraum habe der Antragsgegner willkürlich auf den Zeitraum 1.4.2016 -10.7.2016 verkürzt. Hierin liege eine unbillige Behinderung der Antragstellerin i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB mit der Folge, dass die Verkürzung nach § 134 BGB unwirksam sei. Deshalb seien auch die im Jahre 2015 erzielten Ergebnisse der Athletinnen zu berücksichtigen, u.a. die von der Antragstellerin bei der Weltmeisterschaft 2015 erreichte Weite von 67,69 m.

Aber auch unter Berücksichtigung nur des verkürzten Zeitraums sei der Antragstellerin der Vorrang vor Frau C zu geben. Denn letztere habe ihre besten Leistungen lediglich auf nicht priorisierten, Nr. 4 oder 5 von Ziff. 6.10. der Anlage 1 NR-DLV zuzuordnenden Wettkämpfen erbracht. An solchen habe die Antragstellerin überhaupt nicht teilgenommen, weil sie sich stattdessen zielgerichtet auf die Europameisterschaft vorbereitet habe. Auch habe sie selbst sich im Laufe der Saison stetig gesteigert, was bei Frau C nicht der Fall gewesen sei.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Überprüfungsbefugnis der Gerichte beschränke sich darauf, ob der Verband seinen Vorschlag auf der Grundlage zutreffender Tatsachenfeststellungen und inhaltlicher Angemessenheit der angewandten Bestimmungen unter Beachtung des Willkürverbotes sowie der Grundsätze von Treu und Glauben gestützt habe. Dabei seien im Rahmen der Entscheidung über eine Leistungsverfügung über die Nominierung zu einem Wettbewerb die insgesamt betroffenen Rechte zu beachten....

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