Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Einbau von Brand- und Rauchmeldern im Bereich eines Sondereigentums

 

Normenkette

WoEiG § 5 Abs. 2; WoEiG § 14 Nr. 4

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 45.264,31 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Rechtsnachfolger des verstorbenen Wohnungseigentümers und früheren Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats A.

Noch vor der hier streitbefangenen Seniorenresidenz II wurde bereits durch Teilungserklärung vom 23.6.1982 eine als Seniorenresidenz II bezeichnete Eigentumsanlage gegründet. Diese besteht aus Eigentumswohnungen, die nach den Bedürfnissen von Senioren konzipiert sind, darüber hinaus sind in dem Objekt Mehrzweckräume, ein Verwaltungstrakt, ein Schwimmbad, ein Massagebereich, eine Kegelbahn, eine Gemeinschaftsküche nebst Speisesaal, Etagenbäder, Personalräume sowie verschiedene Gewerbeeinheiten untergebracht. Generalmieterin der Anlage ist die X GmbH, die in den Räumlichkeiten eine Seniorenwohnanlage betreibt. Etwa ein Jahr nach Errichtung der Seniorenresidenz II wurde durch die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Grundstückseigentümer ein weiteres Gebäude, die hier maßgebliche Seniorenresidenz II, errichtet. Darin befinden sich ausschließlich seniorengerechte Eigentumswohnungen, die Anlage ist mit den Gebäuden der Seniorenresidenz II durch einen Durchgang verbunden. Durch Teilungserklärung vom 30.12.1992 (Band I, Blatt 75 ff. d.A.) bildeten die damaligen Gesellschafter die fraglichen Miteigentumsanteile und bestellten in § 13 zugleich die Beteiligte zu III zur Verwalterin für die Dauer von zunächst fünf Jahren, die Bestellung wurde in der Folge verlängert. Aus einem Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 25.5.2002 (Band III, Blatt 16 ff. d.A.) ergibt sich u.a., dass dem Verwaltungsbeirat seinerzeit neben dem inzwischen verstorbenen A die Herren B und C angehörten und dass Betreibergesellschaft, Verwaltungsbeirat und Verwaltung einvernehmlich bei der Erledigung der zu bewältigenden Aufgaben zusammenarbeiteten. Entsprechend wurden in den vorhergehenden Jahren die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse stets genehmigt und der Beteiligten zu III Entlastung erteilt.

Dieses Einvernehmen änderte sich, nachdem der verstorbene A im Herbst des Jahres 2002 auf der Grundlage angestellter Ermittlungen auf seiner Ansicht nach gegebene Pflichtverletzungen der Beteiligten zu III stieß. Nach Auseinandersetzungen mit dem verstorbenen A legten die Beiräte B und C ihre Tätigkeit im Beirat mit der Begründung nieder, eine konstruktive Zusammenarbeit mit jenem sei nicht mehr möglich. Daraufhin wandte sich dieser mit Schreiben vom 17.4.2003 an die übrigen Wohnungseigentümer, informierte sie über seine Sicht der Dinge und teilte zugleich mit, dass insoweit eine Klärung in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung notwendig sei. Entsprechend lud er mit Schreiben vom 7.5.2003 zu einer auf den 18.5.2003 anberaumten Mitgliederversammlung ein. Das Einladungsschreiben enthielt zugleich die Einladung für eine Wiederholungsversammlung, die für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung am 25.5.2003 stattfinden sollte. Da die auf den 18.5.2003 anberaumte Eigentümerversammlung nach dem hierüber gefertigten Protokoll nicht beschlussfähig war, traten die Eigentümer am 25.5.2003 zur Wiederholungsversammlung zusammen und beschlossen nach dem maßgeblichen Protokoll (Band I, Blatt 20 ff. d.A.) unter TOP 2 zunächst zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 13.1 in einem Zug abzustimmen. In der anschließenden Blockabstimmung zu den genannten Tagesordnungspunkten, wegen deren Einzelheiten auf das Einladungsschreiben vom 7.5.2003 (Band II, Blatt 221 ff. d.A.) Bezug genommen wird, wurden sämtliche Anträge zurückgewiesen.

Unter dem 3.6.2003 lud sodann die Beteiligte zu III zu einer auf den 14.6.2003 anberaumten Eigentümerversammlung ein. In der demgemäß durchgeführten Versammlung wurde nach dem maßgeblichen Protokoll, auf das Bezug genommen wird (Band II, Blatt 432 ff. d.A.), unter TOP 3 der bisherige Beirat A abgewählt, anschließend wurden unter TOP 4 neue Beiräte, darunter auch der Diplomkaufmann D, der Prokurist der Wohnungseigentümerin E-GmbH & Co ... KG ist, gewählt. Sodann berieten die Wohnungseigentümer über die schon seit längerem geplante Erweiterung der Brandmeldeeinrichtung in der Anlage, wobei schließlich der Antrag zur Abstimmung gestellt wurde, die Erweiterung auf der Grundlage eines vorliegenden Angebotes sowie Beachtung u.a. von der Feuerwehr gemachter Auflagen und einer Kostenobergrenze von 52.000,- EUR zu beschließen. Die daraufhin unter TOP 5.4 durchgeführte Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:

Dafür 76.060,86/100.000stel Miteigentumsanteile

Dagegen 2.199,57/1...

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