Leitsatz (amtlich)

Die Zurückweisung eines Beschlussanfechtungsantrages kann nach Ablauf der Beschwerdefrist mit der unselbständigen Anschlussbeschwerde nicht mehr angefochten werden.

 

Normenkette

WEG §§ 23, 43, 45

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen 2/9 T 183/03)

AG Bad Vilbel (Urteil vom 21.01.2003; Aktenzeichen 6 UR II 21/97-WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die gegen den Teil-Beschluss des AG Bad Vilbel vom 21.1.2003 gerichtete unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anfechtungsanträge betreffend die unter den Tagesordnungspunkten 8 (Gefälle im Waschkeller), 10 (Balkonregenrinnen) und 12 (Türabschlüsse an den Balkonen) gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.1997 wendet.

Die weiter gehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens in zweiter Instanz haben der Antragsteller 68 % und die Antragsgegner 32 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller 67 % und die Antragsgegner 33 % zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren in zweiter Instanz und im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 30.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Sie streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung.

Die Baulichkeiten der Wohnanlage wurden bis zum Jahre 1995 von einer Firma A. GmbH errichtet. Bereits kurze Zeit darauf kam es zur Rüge diverser Baumängel. Die Wohnungseigentümer verhandelten daraufhin mit der A. GmbH, die eine Mängelbeseitigung ablehnte. Der Antragsteller, der Eigentümer der Wohnung Nr. ... ist und zu dieser Zeit Verwalter der Liegenschaft war, befürwortete eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Baumängel. In der Folge beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Mit Beschl. v. 25.7.1996 (Bl. 35 ff. d.A.), erweitert durch Beschlüsse vom 23.10.1996 (Bl. 40 d.A.), 13.1.1997 (Bl. 43 d.A.) und 30.4.1997 (Bl. 45 ff. d.A.), erließ das LG Frankfurt/M. antragsgemäß Beweisschlüsse zu den von den Wohnungseigentümern erhobenen Behauptungen. Mit Beschl. v. 3.7.1997 forderte das LG Frankfurt/M. einen Kostenvorschuss von 24.000 DM an. In der Folgezeit einigten sich die Wohnungseigentümer der Wohnungen ... bis ... und ... bis ... unter Ausschluss des Antragstellers über das weitere Vorgehen bei der Beseitigung der gerügten Mängel. Danach sollten alle streitigen Mängel dahingehend erledigt werden, dass entweder die Wohnungseigentümer einräumten, es liege kein Mangel vor, oder aber die A. GmbH Mängelbeseitigung zusagte. Wie die Mängel im Einzelnen beseitigt werden sollten, wurde in einer entsprechenden, vom Verwaltungsbeirat ausgearbeiteten Liste festgehalten, über die die Wohnungseigentümer auf einer ordentlichen Versammlung abstimmen sollten. Die bisher angefallenen Kosten für Rechtsanwälte, Gericht und Sachverständige sollte die A. GmbH übernehmen. Wegen des Weiteren Inhalts der "Abstimmung" innerhalb der am Vergleich beteiligten Wohnungseigentümer vom 8.9.1997 und der Liste zum weiteren Vorgehen bezüglich der einzelnen Mängel wird auf Bl. 334 ff. d.A. Bezug genommen.

Am 22.8.1997 hielten die Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung ab. Hierbei wurde der Antragsgegner unter Tagesordnungspunkt 2 mit 6 Stimmen, 2 Enthaltungen und einer Gegenstimme als Verwalter abberufen. Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde B mit Mehrheitsbeschluss zum neuen Verwalter bestellt. Wegen des Inhalts der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 22.8.1997 im Einzelnen wird auf Bl. 55 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8.9.1997 lud der Verwalter zu einer Wohnungseigentümerversammlung auf den 29.9.1997 ein. Diese sollte über die vom Verwaltungsbeirat ausgearbeitete gütliche Einigung mit der A. GmbH zu den einzelnen Mängeln Beschlüsse fassen. Als Anhang zur Einladung und als Beschlussvorlage war die Mängelliste der "Abstimmung" vom 8.9.1997 beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Einladung wird auf Bl. 59 ff. d.A. Bezug genommen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.1997 wurden die Beschlussvorschläge, bestimmte Positionen von der Mängelliste zu streichen, in vollem Umfang angenommen. Danach sollte insb. nach Tagesordnungspunkt 1 der Mangel Zugluft im Dach und Schimmelbildung nicht mehr geltend gemacht werden, wofür die A. GmbH den Mangel an der Nordseite des Daches (Wohneinheit ...) von außen auf ihre Kosten beheben sollte. Ferner sollten u.a. verkratzte Treppenstufen, der Einbau einer zu hohen Türschwelle im Keller, mangelhafter Fernsehempfang, Mängel in der Wasserinstallation, die fehlerhafte Anbringung von Balkonregenrinnen und zu niedrige Türabschlüsse auf den Balkonen ohne Gegenleistung von der Mängelliste gestrichen werden (...

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