Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, wann von einer Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung ausgegangen werden kann.

2. Informiert der Versammlungsleiter in einer Wohnungseigentümerversammlung die Wohnungseigentümer zu einem bestimmten Punkt, ohne dass es zu einer Abstimmung kommt, oder tauschen sich die Wohnungseigentümer über eine bestimmte Angelegenheit aus, treffen sie aber zu dieser keine Bestimmung, existiert kein Wohnungseigentümerbeschluss. Gibt es keinen Beschluss, kann ein solcher auch nicht gerichtlich für ungültig erklärt werden.

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Aktenzeichen 5 T 211/07)

 

Gründe

Der Antragsteller ist Mitglied der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 16.05.2001 wurde eine Sonderumlage "Revitalisierung" beschlossen. Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden. Er wurde auch umgesetzt. Bezüglich des Miteigentumsanteils des Antragstellers wurde eine Sonderumlage von 7.395,-- DM angefordert und gezahlt. Im Oktober 2004 erhielt der Antragsteller eine Zusammenstellung der Kosten für Revitalisierung 2001 bis 2003. Da der Antragsteller mit der Verwendung der Sonderumlage nicht einverstanden war, beantragte er eine Abänderung des am 16.05.2001 gefassten Beschlusses in der Art und Weise, dass ein Beschluss gefasst werden sollte, die Sonderumlage Revitalisierung unter Abänderung des Beschlusses vom 16.05.2001 nicht entsprechend dem Miteigentumsanteil auf alle Eigentümer, sondern ausschließlich gemäß § 4 Ziffer 4 der Teilungserklärung vom 06.12.1986 (Bl. 35 ff. d. A.) auf die jeweiligen Eigentümer der Laden-/Teileigentumseinheiten umzulegen. In einer Miteigentümerversammlung vom 31.08.2006 wurde über die vom Antragsteller begehrte Neuverteilung der Revitalisierungskosten nicht abgestimmt.

Der Antragsteller hat mit am 26.09.2006 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag beantragt , den am 31.08.2006 unter TOP 9 gefassten Negativbeschluss für ungültig zu erklären und die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zustimmung zu verurteilen. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, folgenden Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung in der nächsten Eigentümerversammlung zu stellen: "Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, die Sonderumlage Revitalisierung unter Abänderung des Beschlusses vom 16.05.2001 nicht entsprechend den Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer, sondern ausschließlich gemäß § 4 Ziffer 4 der Teilungserklärung auf die jeweiligen Eigentümer der Ladenteileigentumseinheiten umzulegen." Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten und haben deren Zurückweisung beantragt.

Durch Beschluss vom 03.04.2007 (Bl. 150 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge weiter verfolgt hat. Er hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Abänderung des Beschlusses vom 16.05.2001 bestehe, weil der darin vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig sei. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten und haben ihrerseits gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Kostenentscheidung gewandt haben.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 183 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptantrag des Antragstellers unbegründet sei , weil am 31.08.2006 von der Wohnungseigentümergemeinschaft kein anfechtbarer Beschluss gefasst worden sei. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Es sei kein zulässiger Antrag auf Beschlussfassung gestellt worden.

Gegen diesen am 19.11.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 03.12.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 17.12.2007 (Bl. 196 ff. d. A.) im Einzelnen begründet hat. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

So ist es ist aus Rechtsgründen zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Hauptantrag zurückgewiesen hat. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts dahingehend, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft am 31.08.2006 keinen Beschluss gefasst hat, hat das Landgericht frei von Verfahrensfehlern und somit nach den §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO bindend für das Rechtsbeschwerdegericht getroffen. D...

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