Leitsatz (amtlich)

1. Rechtsverfolgungskosten sind in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen. Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind.

2. Zur Frage der diesbezüglichen Kostenverteilung, wenn im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnung der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers, der nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden war, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 47

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.01.2003; Aktenzeichen 2/9 T 163/02)

AG Bad Vilbel (Aktenzeichen 6 UR II 9/00 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 20.917,22 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu I. und II. waren im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, der Beteiligte zu III. der Verwalter. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Genehmigung zweier Jahresabrechnungen.

Die Antragsteller - die Beteiligten zu II. - erwarben frühestens im Jahr 1999 rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung Miteigentum und das dazugehörige Sondereigentum an fünf Wohnungen und zwei Tiefgaragen in der besagten Wohnanlage. Für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 war bis zum Jahr 2000 keine Jahresabrechnung erstellt worden. Zur Wohnungseigentümerversammlung vom 30.3.2000 legte der Verwalter diese Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 vor. Sie enthielten für das Jahr 1997 Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 9.552,64 DM und für das Jahr 1998 i.H.v. insgesamt 21.881,62 DM und 31.357,88 DM, die aus Rechtsstreitigkeiten mit den mittlerweile insolventen früheren Eigentümern der von den Antragstellern erworbenen Wohnungen und Tiefgaragen stammten. Mit diesen Kosten wurden nur die Einzelabrechnungen der Antragsteller belastet. Unter Einbeziehung dieser Rechtsverfolgungskosten ergaben sich für das Wirtschaftsjahr 1997 Nachzahlungsforderungen i.H.v. insgesamt 4.720,96 DM gegen die Beteiligten zu II. 2. - 6. und für das Wirtschaftsjahr 1998 i.H.v. insgesamt 35.995 DM gegen die Beteiligten zu II.1.-6..

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.3.2000 wurde die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 einschließlich der Einzelabrechnungen für die Beteiligten zu II.1.-6. unter Tagesordnungspunkt 4a) mit Mehrheitsbeschluss gebilligt (Bl. 21 d.A.). Auf einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung vom 18.5.2000 wurde auch die Jahresabrechnung für das Jahr 1998 einschließlich der Einzelabrechnungen für die Beteiligten zu II. unter Tagesordnungspunkt 3 mit Mehrheitsbeschluss gebilligt (Bl. 98 d.A.).

Die Beteiligten zu II. haben beide Beschlüsse angefochten. Dabei haben sie sich ursprünglich gegen jegliche Nachzahlung für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 gewandt. Sie sind der Auffassung gewesen, die Tatsache, dass die Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 erst im Jahr 2000 fertiggestellt worden seien, sei rechtsmissbräuchlich. Die Beteiligten zu I. hätten hiermit bewusst zugewartet, um gegen die neuen Wohnungseigentümer, die anstelle der insolventen Voreigentümer treten würden, vorgehen zu können.

Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft ...-Straße ... in O1 vom 30.3.2000 und vom 18.5.2000, wonach die Antragsteller zur Zahlung von "Abrechnungsspitzen" aus der Bewirtschaftungskostenabrechnung für 1997 und 1998 verpflichtet sein sollen, unwirksam sind.

Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Antragsteller seien verpflichtet, die in den angegriffenen Beschlüssen genehmigten Nachzahlungen zu leisten, da diese nur die sog. "Abrechnungsspitze" darstellten. Im Übrigen gehe die erst im Jahr 2000 erfolgte Erstellung der Jahresabrechnung auf verspätete Vorlagen der Heizungs- und Warmwasserabrechnungen zurück.

Das AG hat die angegriffenen Beschlüsse vom 30.3.2000 und 18.5.2000 mit Beschl. v. 30.8.2001 (Bl. 134 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, für ungültig erklärt, soweit in diesen durch sog. Rechtsverfolgungskosten veranlasste Nachzahlungsverpflichtungen der Antragsteller ausgewiesen sind. Das AG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerecht eingereichten Anträge seien auch begründet, da die Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 fehlerhaft seien. Rechtsverfolgungskosten könnten nur ggü. denjenigen geltend gemacht werden, die zur Zeit ...

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