Leitsatz (amtlich)

Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen nicht erforderlich

 

Normenkette

BGB § 492 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 09.08.2018; Aktenzeichen 2 O 70/18)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.8.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az: 2 O 70/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 35.960,55 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch genommen haben. Sie sind der Ansicht, dass der durch die Kläger erfolgte Widerruf der auf den Darlehensabschluss gerichteten Willenserklärungen wirksam gewesen sei und sich der beantragte Zahlungsanspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergäbe.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 5.12.2018 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Kläger beantragen unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 9.8.2018, Az. 2 O 70/18,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 35.960,55 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 1486,16 EUR seit dem 1.5.2016 bis zur Rechtshängigkeit und aus 34.474,39 EUR seit dem 1.5.2016 bis zum 8.8.2016 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 30.474,39 EUR seit dem 9.8.2016 bis zur Rechtshängigkeit und aus 35.960,55 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger beantragen weiter, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahingehend auszulegen, dass eine Angabe in klarer und prägnanter Form zu "Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie (der) Frist und (der) anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" Angaben sowohl zur Dauer als auch zum Beginn der Frist für den Widerruf erfordert?

2. Ist Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahingehend auszulegen, dass eine Angabe in klarer und prägnanter Form zu "Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie (der) Frist und (der) anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" dann nicht angenommen werden kann, wenn

  • die in einem Darlehensvertrag enthaltene Information über das Widerrufsrecht für den Beginn der Widerrufsfrist ausführt, dass die Frist nicht beginne, bevor der Darlehensnehmer nicht eine Anzahl bestimmter sogenannter Pflichtangaben erhalten habe, die in einem Klammerzusatz nur teilweise als "z.B." aufgeführt sind
  • zur Ermittlung dieser Pflichtangaben auf einen Paragrafen aus einem nationalen Gesetz verwiesen wird
  • sich in diesem Paragrafen allerdings keine Pflichtangaben finden, sondern nur ein Verweis auf mehrere Fundstellen in dem anders - nämlich nach Artikel und Paragrafen- strukturierten, weiteren nationalen Gesetz
  • auch diese Fundstellen die Pflichtangaben nur teilweise selbst und direkt aufführen, während im Übrigen auch
  • auf wiederum weitere Paragrafen desselben Gesetzes verwiesen wird, aus denen sich weitere Pflichtangaben ergeben
  • rechtliche und/oder tatsächliche Vorprüfungen anzustellen sind, um zu ermitteln, ob bestimmte Pflichtangaben im konkreten Fall tatsächlich zu erteilen sind, wobei hierfür teilweise eine Überprüfung wieder anderer Rechtsnormen des ersten (ursprünglichen) nationalen Gesetzes, auf die rückverwiesen wird, erforderlich ist
  • an späterer Stelle der Fundstellen Rückausnahmen geregelt sind, die eine Prüfung erfordern, ob bestimmte, bereits ermittelte Pflichtangaben wieder aus dem ermittelten Katalog zu entfernen sind
  • wobei diese Prüfung zunächst erfordert, tatsächlich zu ermitteln, ob das Darlehen zu für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen üblichen Bedingungen gewährt wurde, weil die Rückausnahmen greifen
  • für die korrekte Erteilung bestimmter Pflichtangaben eine Fiktion geregelt ist, die greifen soll, wenn vom Darlehensgeber ein bestimmtes Muster, dass eine Anlage zu dem nationalen Gesetz bildet, verwendet wurde, während dieses Muster seinerseits in Art eines Baukastens aus einem vorgegebenen Text einerseits und - in ihrer Anwendbarkeit rechtlich zu überprüfenden - so genannten Gestaltungshinweisen andererseits besteht (sogenan...

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