Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines Antrages nach § 122 Abs. 3 AktG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erledigung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 AktG (Ergänzung der Tagesordnung), des Rechtsschutzbedürfnisses für diesen Antrag und der gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsvorsitzenden

 

Normenkette

AktG § 122

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 13.07.2021; Aktenzeichen HRB 85235)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vom Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 13.07.2021 ausgesprochene Ermächtigung der Antragstellerin zur Bekanntmachung von Tagesordnungspunkten (Abberufung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder, Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Entzug des Vertrauens in die Vorstandsmitglieder) und die Bestimmung des Notars X zum Vorsitzenden der ordentlichen Hauptversammlung auch auf die nunmehr einberufene ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 30.09.2021 und für den Fall deren erneuten Absage durch den Vorstand der Gesellschaft auf die nächste Hauptversammlung bezieht, zu der eine rechtzeitige Bekanntmachung erfolgen kann.

Die Gesellschaft hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 360.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Aktionärin der Gesellschaft - nach Mitteilung der Gesellschaft im Schriftsatz vom 14.05.2021 an das Amtsgericht mit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 03.12.2020 578.000 Aktien (Bd. V, Bl. 175 d. A.). Ausweislich der Bestätigung der Bank1 vom 16.06.2021 (Bbd. V, Bl. 222 d. A.) hält sie seit dem 01.08.2020 ohne Unterbrechung mindestens 230.000 Stückaktien der Gesellschaft. Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der börsennotierten Gesellschaft beläuft sich auf 4.028.000 Euro und ist eingeteilt in 4.028.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Dem nach § 6 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Personen bestehenden und von der Hauptversammlung der Gesellschaft zu wählenden Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören - jedenfalls nach Mitteilung des Vorstands der Gesellschaft im Schreiben an das Amtsgericht vom 15.03.2021 (Bd. V, Bl. 89 ff. d. A.) - noch fünf Personen an (B, C, D, E, F), nachdem der Aufsichtsrat G sein Amt kürzlich niedergelegt habe. Als derzeit alleinige Vorstände der Gesellschaft sind H und I im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat C.

Die Gesellschaft wendet sich mit ihrer am 15.07.2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag, auf die wegen ihrer Begründung Bezug genommen wird (Bd. VII, Bl. 7 ff. d. A.), gegen den ihr am 14.07.2021 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 13.07.2021, auf den wegen seiner Tenorierung und Begründung ebenfalls Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 209 ff. der Akte). Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin vom 06.07.2021, auf den nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 50 ff. d. A., zunächst noch paginiert mit Bl. 17 ff.), diese ermächtigt, zu der vom Vorstand der Gesellschaft am 29.06.2021 auf den 21.07.2021 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft neben den bekannt gemachten Punkten der Tagesordnung folgende Gegenstände bekanntzumachen: Abberufung der fünf namentlich genannten Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft (B, E, F, C, D), Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern mit sechs Personenvorschlägen der Antragstellerin (J, K, L, N, M und O) und Entzug des Vertrauens hinsichtlich der beiden derzeit im Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen Vorstände (H und I). Zugleich hat es zum Vorsitzenden der benannten Hauptversammlung den Notar X bestimmt. Weiterhin hat es bestimmt, dass die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen hat und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Den Geschäftswert hat es auf 360.000 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht hat dabei festgestellt, dass das für den Antrag der Antragstellerin erforderliche Aktienbesitzquorum und die Aktienvorbesitzzeit nachgewiesen und das Ergänzungsverlangen der Antragstellerin der Gesellschaft spätestens am 05.07.2021 durch Gerichtsvollzieherniederlegung zugestellt worden sei, so dass die Frist des § 120 Abs. 2 S. 3 AktG, verkürzt durch § 1 Abs. 3 S. 4 GesRuaCOVBekG auf 14 Tage, eingehalten worden sei. Weiterhin hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass die Antragstellerin keinem Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG unterliege, vielmehr habe die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass die Firma1 AG und Herr P (als mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Antragstellerin) mit Schreiben vom 30.06.2021 die erforderliche Mitteilung im Sinne von §§ 20 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG gemacht habe und der Zugang dieses Schreibens spätestens am 06.07.2021 erfolgt sei. Jedenfalls müsse sich die Gesellschaft in diesem Zusammenhang, wie auch im Hinblick auf die Zustellung des Ergänzungsverlang...

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