Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 287/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.07.2014 verkündete Urteils des Landgerichts Wuppertal - 3 O 287/13 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163.875,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag zu der Beteiligung an der "A. mbH & Co. KG" im Nennwert von 160.000,00 Euro.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag zu der vorstehend in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung an der "A. mbH & Co. KG" im Nennwert von 160.000,00 Euro in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.764,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 2.594,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2013 zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung in Bezug auf den von der Beklagten geprüften und vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds "B. Immobilienfonds".

Der Kläger und seine Ehefrau, deren Ansprüche er aufgrund einer Abtretung vom 10.05.2013 ebenfalls geltend macht, sind seit den 1970-er Jahren Kunden der Beklagten. Seit 2009 werden sie hinsichtlich ihrer Vermögensanlagen von dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen C. betreut. In 2009 übertrugen sie ein Wertpapierdepot mit Aktien und Aktienfonds im Wert von etwa 40.000,00 Euro von der D. Bank auf die Beklagte. In 2011 verfügten sie neben einer selbstgenutzten Immobilie über ein Geld- und Anlagevermögen zwischen 1 und 1,5 Mio. Euro. Ihr monatliches Einkommen bestand aus den Renten der Eheleute in Höhe von zusammen 1.345 Euro und Kapitaleinkünften und belief sich insgesamt auf etwa 4.000 Euro. Die kinderlosen Eheleute hatten eine gemeinnützige Stiftung gegründet, die ihr Vermögen erben soll. Mit Ausnahme des Wertpapierdepots waren alle anderen Anlagen auf den sicheren Erhalt des Anlagekapitals ausgelegt. Über geschlossene Immobilienfonds verfügten sie nicht. Im Anschluss an Beratungsgespräche mit dem Zeugen C. vom 12./19.07.2011, 01.02.2012 und 25.04.2012 beteiligten sich die Eheleute jeweils an dem B. Immobilienfonds in der Form einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an der A. mbH & Co. KG über eine Treuhänderin in Höhe von insgesamt 160.000 Euro zuzüglich 8.000 Euro Agio. Im Gespräch vom 12.07.2011 erhielten sie den Flyer zu dem Fonds (Anlage H 1). Nach Zeichnung der Beteiligung am 19.07.2011 erhielten sie den Prospekt (Anlage H 3). Der Inhalt der Gespräche, insbesondere des Gesprächs vom 19.07.2011 ist umstritten.

Gegenstand des Fonds war die Errichtung der Gebäude und Vermietung der Immobilie des sogenannten "E." am F.. Der im Juni 2011 aufgelegte Fonds hatte ursprünglich eine Zeichnungsfrist zum 31.12.2012. Nach den prospektgemäßen Prognosen sollte das einzuwerbende Fondsvolumen von knapp 225 Mio. Euro bis zum 31.12.2011 eingeworben sein. Die Fondsgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft sollte aufgrund eines bereits abgeschlossenen Anteilskaufvertrages eine Mehrheitsbeteiligung an der Objektgesellschaft erwerben, die ihrerseits die Immobilie halten sollte. Initial sollte die Beteiligungsgesellschaft der Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen von 100 Mio. Euro gewähren. Aus dieser Darlehensgewährung und der Liquiditätsreserve sollten die Ausschüttungen der Jahre 2011 und 2012 erfolgen, bevor dann ab 2013 Erlöse aus der Vermietung erzielt werden sollten. Sowohl die Beteiligungsgesellschaft als auch der Verkäufer der Anteile an der Objektgesellschaft hatten ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall, dass bis zum 30.06.2012 nicht mindestens 125 Mio. Euro an Kapital eingeworben waren. Nachdem der Fonds bis Mitte 2012 lediglich 63 Mio. Euro einwerben konnte wurde zunächst die Zeichnungsfrist verlängert und sodann - mit einem gegenüber der ursprünglichen Prognose - erhöhten Fremdkapitalanteil aufgrund nachverhandelter Verträge und Aufspaltung des Grundstücks nur noch ein Teil der prospektierten Immobilie erworben und vermietet.

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Empfehlung nicht anlegergerecht war, insbesondere nicht ihrem konservativen und sicherheitsorientierten Anlegerprofil entsprochen habe. Auch sei die Beratung nicht objektgerecht gewesen. ...

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