Leitsatz (amtlich)

Hat eine Gewerkschaft dem Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Prozessführung in einem Kündigungsschutzprozess Schadensersatz zu leisten, so hat der Arbeitnehmer bis auf Weiteres Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Lohns (abzgl. etwaiger Ersatzleistungen), wenn eine vorzeitige Abfindung oder eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 675; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 8 O 230/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 25.3.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.200,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank von 17.611,23 EUR seit dem 17.3.2001 und von weiteren 589,06 EUR seit dem 12.7.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %, die Kosten der Berufungsinstanz der Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden.

Diese zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das LG hat den Schadensersatzanspruch des Klägers im Grundsatz zu-treffend bemessen. Von der zuerkannten Summe sind lediglich 1.500 DM = 766,94 EUR abzuziehen, weil vom 1.1.1997 an eine Eingruppierung des Klägers in die Tarifgruppe BAT-0 Vc zugrunde zu legen ist.

I.1. Im Vorprozess (8 O 399/96 LG Düsseldorf) ist rechtskräftig entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der unterlassenen Begründung der gegen das im Rechtsstreit des Klägers gegen das Land Sachsen-Anhalt ergangene Urteil des ArbG Halle vom 9.3.1993 zum LAG Sachsen-Anhalt eingelegten Berufung und der deshalb erfolgten rechtskräftigen Verwerfung des Rechtsmittels zu ersetzen. Das hat zur Folge, dass im Betragsverfahren nur noch zu prüfen ist, in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist.

Angesichts der Wendung in dem zitierten Urteilsausspruch, dass auch künftige Schäden in Betracht kommen, erscheint es fraglich, ob der Schaden lediglich durch Zahlung einer Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG abgegolten sein könnte; denn dies hätte bei Erlass der Entscheidung im Vorprozess bereits festgestanden, so dass ein künftiger Schaden nicht mehr hätte entstehen können. Dies bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine Abfindung des Klägers nach den genannten Vorschriften nicht gegeben sind:

Der Beklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten ließ (§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger bei einem Erfolg seiner Kündigungsschutzklage wegen ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitgebers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen sein könnte (§ 9 Abs. 1 S. 1 KSchG). Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eine sichere Stellung im öffentlichen Dienst nicht ohne außerordentlich tiefgreifende Gründe aufgeben würde.

Eine Prüfung, wie sich die berufliche Laufbahn des Klägers nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage entwickelt und welche Auswirkungen dies auf die Einkünfte des Klägers gehabt hätte, ist dagegen dem erkennenden Gericht im Prozess zur Schadenshöhe durch das rechtskräftige Urteil im Vorprozess keinesfalls verwehrt, sondern eine solche ist gerade ein typischer Kernpunkt des zulässigen Streits der Parteien. Hierüber sind sich die Parteien auch im Grundsatz einig, und das hat auch die Vorinstanz ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Dies führt hier zu den folgenden weiteren Ergebnissen:

2. Entgegen der Meinung des Beklagten ist aus dem undatierten Schreiben der Bezirksregierung Halle nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Es handelt sich offensichtlich um ein Formularschreiben mit zwei Absätzen, nämlich zur Eingruppierung in eine neue Vergütungsgruppe im Rahmen der Umstrukturierung des Bildungswesens im Land Sachsen-Anhalt, und zu einer Einsetzung auf eine bestimmte Stundenanzahl bei Teilzeitbeschäftigung. Während der erste Absatz ausgefüllt ist und eine bestimmte Ergänzung ausweist, ist das bei dem zweiten Absatz nicht der Fall bis auf die Einsetzung eines Spiegelstrichs bei der Anzahl der Stunden, was i.E. "Null Stunden" bedeutet. Da der Kläger aber ab dem genannten Datum für die neue Stundenzahl (1.8.1991) unstreitig beschäftigt war, kann hieraus ohne weitere Angaben nur der Schluss gezogen werden, dass dieser zweite Absatz im Formularschreiben auf den Kläger nicht zutraf und folglich ein eigener Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus dem Schreiben nicht h...

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