Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der von ihm mehr als 5 Jahre nach Vertragsabschluss erklärte Widerruf zweier Darlehen wirksam ist sowie den Ersatz vor-gerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 06.03.2008 zwei in einer gemeinsamen Vertragsurkunde aufgesetzte Darlehensverträge "mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung" ab, für die beide bis zum 28.02.2018 eine Festverzinsung von nominal 4,4 % p. a. vereinbart wurde. Auf den Inhalt der Anlage K1 wird diesbezüglich verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Durchschnittszinssatz für Wohnungsbaukredite mit einem Festzinszeitraum von 5 bis 10 Jahren bei 4,89 % p. a. Das erste Darlehen mit der Nr... sah einen Darlehensbetrag von EUR 80.000,- und das zweite Darlehen mit der Nr... einen Darlehensbetrag von EUR 20.000,- vor. Die Auszahlung beider Darlehen war von der Bestellung einer Grundschuld in Höhe von EUR 100.000,- zu Gunsten der Beklagten auf den Eigentumswohnungen Nr. 14 und 15 in der E. straße... in D. abhängig, die der Kläger mit den Darlehensmitteln zur eigenen Nutzung erwarb. Als monatliche Zins- und Tilgungsraten waren für beide Darlehen zusammen EUR 950,- vorgesehen. Gleichfalls am 06.03.2008 unterschrieb der Kläger eine Widerrufsbelehrung, hinsichtlich deren Inhalts und formaler Gestaltung auf die Anlage K2 Bezug genommen wird.

Nachdem sich im Mai 2013 das Zinsniveau für Wohnungsbaukredite mit einer Festzinsdauer von 5 bis 10 Jahren auf 2,64 % p. a. abgesenkt hatte, widerrief der Kläger mit bei der Beklagten am 03.06.2013 eingegangenem Schreiben vom 31.05.2013 die beiden vorgenannten Darlehensverträge. Die Beklagte wies unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung mit Schreiben vom 14.06.2013 den Widerruf als verfristet zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2013 vertrat der Kläger den gegenteiligen Standpunkt, bezifferte die seiner Meinung nach zur Rückzahlung der Darlehen sowie Nutzungsentschädigung erforderlichen Beträge und bot Vergleichsgespräche an.

Mit der beim LG am 17.01.2014 eingegangenen Klage, die der Beklagten am 25.02.2014 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Feststellungen begehrt, dass er den Widerruf wirksam erklärt hat und die Beklagte zur Löschung der zur Sicherung beider Darlehen eingetragenen Grundschuld über nominal EUR 100.000,- verpflichtet ist sowie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten verlangt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 04.11.2014 hat der Kläger den auf die Löschung der Grundschuld bezogenen Feststellungsantrag zurückgenommen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.

Das LG hat dem Antrag auf Feststellung, dass der Widerruf wirksam erklärt worden ist, ganz und dem Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 1.610,01 stattgegeben. Der mit Schreiben vom 31.05.2013 erklärte Widerruf des Klägers sei wirksam, da gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen gehabt habe. Die verwendete Widerrufsbelehrung erkläre den Beginn der Widerrufsfrist nur unzureichend, weil die Formulierung, "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.", den Verbraucher im Unklaren darüber lasse, von welchen weiteren Umständen der Fristbeginn ggf. noch abhänge. Entgegen der Meinung der Beklagten könne sie sich nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf die Schutzwirkung des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster entspreche. Ihre Widerrufsbelehrung enthalte zwei Fußnotenverweise sowie einen Klammerzusatz, die in dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht enthalten seien. Hinsichtlich der Fußnotenverweise könne nicht darauf abgestellt werden, dass sich lediglich die Ziffern im Fließtext befänden. ...

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