Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2014)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.10.2014 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 458.244,06 EUR wegen des von der Klägerin erklärten Rücktritts von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile der Beklagten an der T 13. B GmbH, die mit der T 27. B GmbH verschmolzen ist (Im Folgenden: T).

Wegen der Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, die Klägerin habe nach § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen Vertragskosten und des ihr entstandenen Verzugsschadens. Die Klägerin sei wirksam mit Schreiben vom 18.06.2010 von dem Kaufvertrag zurückgetreten und hierzu nach § 323 BGB berechtigt gewesen. Insoweit werde auf die Ausführungen der 2. Kammer für Handelssachen im Urteil vom 14.06.2012 (32 O 6/12) und den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.05.2013 (I-6 U 119/12) Bezug genommen.

Die Beklagte habe zum Rücktrittszeitpunkt die fällige Leistungspflicht, der Klägerin oder dem Notar ein Übergabeprotokoll bezüglich des zu errichtenden Pflegeheims entsprechend der in Abschnitt B. I. Ziffern 5 bis 7 i.V.m. Abschnitt II Abs. 2 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarung vorzulegen, nicht erfüllt. Der Anspruch sei jedenfalls im Juni 2010 fällig gewesen. Die Übergabe habe grundsätzlich am 1. Werktag im Oktober 2008 erfolgen sollen, wobei ein entsprechendes Übergabeprotokoll zu erstellen gewesen sei. Ein solches sei bis zum Rücktritt auch nicht vorgelegt worden. Die Vorlage sei nicht durch die geschlossenen Vergleiche zwischen der Vermieterin T und der Mieterin L GmbH (im Folgenden L) ersetzt worden. Die Nachfristsetzung bis zum 18.06.2010 sei angemessen gewesen.

Die Beklagte habe die Pflichtverletzung auch verschuldet. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte ihrerseits bzw. mittels der T die L GmbH auf Erstellung des Übergabeprotokolls verklagt oder in Anspruch genommen hätte.

Die Klägerin trage auch keine Mitschuld nach § 254 BGB. Diese sei nach Erlöschen ihrer vertraglichen Rücktrittsrechte zur Zahlung der Provision an die D verpflichtet gewesen. Auch sei sie zu einer Barhinterlegung berechtigt gewesen.

Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Verzugszins zu, weil sich die Beklagte im Hinblick auf die Erteilung ihrer Zustimmung auf Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug befunden habe und diese erst mit Schreiben vom 19.01.2012 erteilt habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt.

Der Rücktritt der Klägerin sei schon deswegen unwirksam, weil diese weder bei Fristsetzung noch bei Rücktritt die ihr obliegende Gegenleistung erbracht oder in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, mit Übergabe des Mietobjekts an die L die T Grundbesitz AG von ihren Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank zu befreien und bis zum 31.05.2007 die Bankbürgschaft in Höhe von 950.000,- EUR beizubringen. Dies sei nicht erfolgt.

Die Vorlage des Übergabeprotokolls habe nicht zu ihren Leistungspflichten gehört, weswegen der Rücktritt nicht darauf habe gestützt werden können. Abschnitt I Nr. 5 des Vertrags enthalte lediglich die Bestimmung, dass die Übergabe durch Vorlage des Übergabeprotokolls nachzuweisen sei. Es finde sich im Vertrag keine Regelung darüber, wer dieses vorzulegen habe. Dieses sei allein im Vertragsverhältnis von zwei Dritten zu erstellen gewesen. Die Vorlage sei lediglich eine Mitwirkungspflicht in Gestalt einer unselbständigen Nebenpflicht gewesen. Sie, die Beklagte, sei weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage gewesen diese Nebenpflicht zu erfüllen, solange dieses Protokoll im Verhältnis zwischen den beiden Dritten nicht erstellt gewesen sei. Nur die T habe einen Anspruch auf Unterzeichnung des Protokolls gehabt.

Auch sei der Rücktritt unwirksam gewesen, weil der Vergleich zwischen Vermieter und Mieter vom 06.05.2010 die Vorlage des Übergabeprotokolls ersetzt habe. Dadurch sei nachgewiesen worden, dass das Pflegeheim mängelfrei errichtet und der Mieterin übergeben worden sei und dass diese keine Minderungsansprüche mehr habe geltend machen können. Hierzu werde auf die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 29.09.2011, V ZB 241/10, verwiesen...

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