Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2013; Aktenzeichen 11 O 346/12)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom 13.2.2013 (11 O 346/12) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.095,62 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen unter dem 2.1.2006 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über netto 34.000 EUR nebst Restschuldversicherung ab. Die Laufzeit sollte 72 Monate betragen. Der Kredit wurde von den Klägern nach Ablauf von 14 Monaten vorzeitig abgelöst und das Kreditkonto am 10.4.2007 gelöscht.

Mit Anwaltsschreiben vom 2.3.2012, welches der Beklagten am 5.3.2012 zugegangen ist, widerriefen die Kläger den Kreditvertrag und forderten die Beklagte zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen auf.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem LG gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 13.2.2013 (Bl. 201 ff. GA) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 359 Abs. 1 und 4, 357 i.V.m. §§ 346 ff. BGB. Zwar handele es sich bei dem Darlehen und der Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft. Gleichwohl sei ein Widerruf trotz des vorliegenden Verstoßes gegen die der Beklagten obliegenden Belehrungspflichten nach vollständiger Abwicklung des Kreditvertrages nicht mehr möglich gewesen. Bei dem Widerruf handele es sich um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht, welches jedoch dann keine Anwendung mehr finden könne, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es ginge, bereits aus anderen Gründen zum Wegfall gekommen sei. Aus systematischen Überlegungen bedürfe es hierzu auch keiner ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung des Widerrufs auf noch nicht abgewickelte Verträge. Dies sei auch nicht aus Verbraucherschutzgesichtspunkten erforderlich.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Hierzu tragen sie vor, der BGH habe bereits zutreffend entschieden, dass die Widerrufsmöglichkeit (seit 1.1.2003) unbefristet sei; denn das alte Recht sei als europarechtswidrig erachtet worden.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 13.2.2013 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf, Az. 11 O 346/12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.095,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Rechtsprechung des BGH habe sich ausdrücklich auf das Haustürwiderrufsgesetz bezogen bzw. sei mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Gegen die Widerruflichkeit bereits vollständig abgewickelter Verträge sprächen auch die Wertungen, die den §§ 8, 9 VVG zugrunde liegen. Ein an sich unbefristetes Widerrufsrecht könne zudem verwirkt sein.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8.8.2013 sowie mit Beschluss vom 26.9.2013 Hinweise erteilt und in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit mit den Parteien erörtert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung der Kläger ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Durchsetzung des von den Klägern mit der Klage verfolgten Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht (§ 242 BGB).

Der Senat hat hierauf bereits mit seinem terminsvorbereitenden Beschluss vom 26.9.2013 wie folgt hingewiesen:

"1) Unabhängig von der Frage, ob der Widerruf nach vollständiger Ablösung des Darlehens aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist, dürfte die Berufung der Kläger deshalb unbegründet sein, weil sie ihr Widerrufsrecht jedenfalls gem. § 242 BGB verwirkt haben dürfte, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8.8.2013 bereits angedeutet hat. Hierzu haben die Kläger sich bislang nicht geäußert.

a) Ein Recht kann nach § 242 BGB verwirkt werden, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, mit weiteren Nachweisen, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Das sog. Zeitmoment ist zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Kläger haben das ursprünglich am 2.1.2006 aufgenommene Darlehen im März 2007 vorzeitig abgelöst, woraufhin die Beklagte am 10.4.2007 das entsprechende Kreditkonto löschte. Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung haben die Kläger erst mit außergerichtlichem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächti...

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