Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung

 

Orientierungssatz

1. Ob die Umlage der Betriebskosten sachlich zutreffend ist, ist regelmäßig eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung und nicht ihrer formellen Darstellung und betrifft allein die materielle Berechtigung des Kostenansatzes im Einzelfall. Hierüber hat das Gericht im Abrechnungsprozeß in der Sache zu entscheiden.

2. Sind einzelne Abrechnungsposten streitig und möglicherweise ganz oder teilweise unrichtig, so ändert dies nichts an der Fälligkeit der Gesamtabrechnung im übrigen, wenn die Abrechnung unschwer um die strittigen Positionen gekürzt werden kann.

3. Die Regelungen der BVO § 27 Abs 1 Anl 3 können zur Bestimmung der in einem gewerblichen Mietvertrag als umlagefähig vereinbarten Betriebskosten herangezogen werden.

4. Keine Betriebskosten iSv BVO § 27 Abs 1 Anl 3 Nr 11 sondern Instandhaltungskosten sind Kosten für die Auswechslung von Lampen und Glühbirnen.

5. Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage iSv HeizkostenV § 7 Abs 2 sind die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen wie Dichtungen, Filtern und Düsen, nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.

6. Kosten der Gartenpflege iSv BVO § 27 Abs 1 Anl 3 Nr 10 sind weder die Kosten der Erstanschaffung von Pflanzen und Gehölzen noch die Kosten der Leihe von Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anläßlich einer Modepräsentation.

7. Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter ist unsubstantiiert und damit rechtlich unerheblich, wenn er nicht zuvor die Berechnungsunterlagen eingesehen hat.

8. Sind die für die Betriebskostenabrechnung maßgeblichen Flächenangaben falsch berechnet worden und stellt sich dies während der Mietzeit heraus, ist der Vermieter grundsätzlich befugt bzw bei einer Abweichung zu Lasten des Mieters verpflichtet, die korrigierte Flächengröße der zu erstellenden Abrechnung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine bestimmte Flächengröße vertraglich vereinbart haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 538093

DWW 2000, 193

NZM 2000, 762

OLGR Düsseldorf 2001, 59

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