Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 08.03.2007; Aktenzeichen B9-520/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.02.2010; Aktenzeichen KVZ 16/09)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des BKartA vom 8.3.2007 - B9-520/06 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligten zu 1 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des BKartA auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Wert des Beschwerdeverfahrens: 500.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Douglas Holding AG, Hagen (nachfolgend: Douglas) beabsichtigt, sämtliche Kommanditanteile der HELA Kosmetik Handels GmbH & Co. Parfümerie KG, München (nachfolgend: HELA) zu erwerben. Der Erwerb soll durch eine Tochtergesellschaft von Douglas, die Parfümerie Douglas Süd GmbH & Co. KG, Hagen, erfolgen.

Douglas ist die Obergesellschaft der Douglas-Gruppe. Sie ist u.a. im Parfümerie-Einzelhandel tätig und betreibt in Deutschland unter dem Namen Douglas mehr als 400 Filialen, weltweit sind es mehr als 900 Parfümerie-Fachgeschäfte. Neben dem Filialgeschäft betreibt Douglas den Parfümerie-Einzelhandel auch über das Internet.

HELA ist ein inhabergeführtes Einzelhandelsgeschäft für Parfümerie- und Kosmetikwaren. HELA betreibt insgesamt elf Filialen. Neun Filialen befinden sich in München, die anderen zwei in Darmstadt und Michelfeld. Gesellschafter der HELA sind Frau H. L., Frau I. P. sowie die Herren A. und R. D..

Mit Beschluss vom 8.3.2007 hat das BKartA das mit Schreiben vom 16.11.2006 angemeldete Zusammenschlussvorhaben unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass es Douglas unterlässt, das von HELA unter der Anschrift E. straße.. in Darmstadt betriebene Parfümerie-Einzelhandelsgeschäft an einen unabhängigen Erwerber innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung des Beschlusses zu veräußern (Ziff. 1 Veräußerung und 2. Ergänzende Bedingungen zur Erfüllung der Nebenbestimmung). Darüber hinaus hat es Douglas verpflichtet, für den Zeitraum von sechs Jahren nach erfolgter Veräußerung der genannten Filiale keinen direkten oder indirekten Einfluss auf das veräußerte Parfümerie-Einzelhandelsgeschäft zu erwerben (Ziff. 2.3 Rückkaufverbot). Zur Begründung hat das Amt im Wesentlichen ausgeführt, der Erwerb sämtlicher Kommanditanteile der HELA durch Douglas lasse die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Douglas auf dem räumlich auf die Region Darmstadt beschränkten Einzelhandelsmarkt für selektiv vertriebene Kosmetik- und Parfümeriewaren (pflegende Kosmetik, dekorative Kosmetik, Düfte, sog. Herrenkosmetik und Körperpflegeprodukte) erwarten und es sei nicht ersichtlich, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 36 Abs. 1 GWB).

In sachlicher Hinsicht hat das Amt auf den Markt für den stationären Einzelhandel für selektiv vertriebene Kosmetik- und Parfümeriewaren einschließlich der diese ergänzenden Körperpflegeprodukte abgestellt. Nur die Kosmetikprodukte (pflegende und dekorative Kosmetik, Düfte, Herrenkosmetik sowie ergänzende Körperpflegeprodukte), die nach der Entscheidung des Herstellers ausschließlich in ausgewählten, bestimmte Qualitätskriterien erfüllende Verkaufsstellen (Parfümerien und Parfümeriefachabteilungen) vertrieben werden (sog. selektiver Vertrieb oder Depotsystem) besäßen im Vergleich zu den nicht selektiv vertriebenen Produkten (sog. Mass-Market- oder Konsumprodukte) die für die Marktabgrenzung entscheidende Luxus- und Prestigeeigenschaft. Insoweit könne dahin stehen, ob die ausschließlich selektiv vertriebenen Kosmetik- und Parfümeriewaren schon wegen einer deutlichen Preisdifferenz zu den übrigen Produkten über die Luxus- und Prestigeeigenschaft verfügen. Jedenfalls bilde der vom Hersteller gewählte selektive Vertrieb ein die Luxus- und Prestigeeigenschaft prägendes Element. Aus Sicht der Verbraucher bestehe keine Austauschbarkeit zwischen selektiv vertriebenen Kosmetik- und Parfümeriewaren und solchen, die nicht exklusiv etwa in Drogerien und Drogeriemärkten angeboten werden. Zwar seien die Produkte von chemisch vergleichbarer Qualität, jedoch sei der Prestigewert völlig unterschiedlich. Selektiv vertriebene Kosmetik- und Parfümerieware sei durch ihre Hochpreisigkeit, ihre exklusive Aufmachung (Ausstattung der Verpackung, Gestaltung der Behältnisse), vielfach luxuriöse Werbung sowie das wettbewerbliche Umfeld ihrer Darbietung und die Möglichkeit einer individuellen Beratung gekennzeichnet. Die sog. Konsumprodukte erfüllten diese Voraussetzungen nicht.

Zur Begründung seiner Auffassung beruft sich das Amt auf die eigene Sachkunde, da die Mitglieder der Beschlussabteilung zu dem angesprochenen Verbraucherkreis gehörten, auf die Entscheidung des KG aus dem Jahre 1985 (WuW/E OLG 3577, 3584 ff. - Hussel-Mara) sowie auf das Ergebnis der Befragung sämtlicher in dem relevanten Markt tätigen Parfümerien, Kaufhäuser und Drogeriemarktketten, die z...

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