Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit eines ändernden und korrigierenden Zweitbeschlusses über die Jahresabrechnung bei nachträglich festgestellter unrichtiger Erfassung der Heizkosten

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 15.09.1999; Aktenzeichen 21 T 196/98)

AG Oberhausen (Entscheidung vom 27.05.1998; Aktenzeichen 10 II 70/97)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 4.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H.straße … in O.. Der Beteiligte zu 9 ist deren Verwalter.

In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 01. September 1997 wurden u. a. folgende Beschlüsse gefasst:

„TOP 2: Dem Verwalter wird für die Verwaltungsabrechnung des Jahres 96/97 und für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 96/97 mit zwei Gegenstimmen Entlastung erteilt.

(Frau H. bittet um Auszahlung ihres Guthabens per Scheck).

TOP 12: Die anwesenden Wohnungseigentümer und der ET Herr C. stimmen einstimmig dafür, daß die Kosten je Wohnungseigentum mit Ausnahme der ET D. und S. aufgeteilt werden sollen.

Frau D. und Herr S. stimmen dagegen.

TOP 13: Die vom Verwalter vorgelegte Heizkostenabrechnung (die wegen des im Jahre 96 festgestellten fehlerhaften Einbaus des Heizverbrauchszählers ET D. erneut erstellt werden mußte) wird mit 2 Gegenstimmen beschlossen.

TOP 14: Mit zwei Gegenstimmen beschlossen, daß die Aufteilung nach Prozentanteilen aus dem Gesamtverbrauch, differenziert nach den einzelnen Abrechnungszeiträumen, aufgeteilt werden soll.”

Die Antragstellerin hat beantragt, die vorbezeichneten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 01. September 1997 für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 27. Mai 1998 die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 01. September 1997 zu TOP 13 und 14 für ungültig erklärt und den weitergehenden Antrag abgelehnt.

Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsgegner ihr erstinstanzliches Begehren – soweit das Amtsgericht demselben nicht entsprochen hat (TOP 13 und 14) – weiter verfolgt, während die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die teilweise Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt hat, und zwar insoweit als das Amtsgericht ihren auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 gerichteten Antrag abgelehnt hat.

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 15. September 1999 das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise geändert und das Gesuch der Antragstellerin insgesamt abgelehnt.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Antragsgegner entgegentreten, erstrebt die Antragstellerin, unter teilweiser Änderung der Beschlüsse der Vorinstanzen bezüglich TOP 2, 13 und 14 der Wohnungseigentümerversammlung vom 01. September 1997 nach ihren ursprünglichen Anträgen zu erkennen, also die Eigentümerbeschlüsse zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten für unwirksam zu erklären.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1.

Die Kammer hat ausgeführt, die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Heizkostenabrechnungen für 1994/95 und 1995/96 einschließlich der Rückzahlungsregelung (TOP 13 und 14) sowie die Entlastung des Verwalters (TOP 2) seien im Ergebnis nicht stichhaltig. Die Beschlussfassung entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die bestandskräftige Beschlussfassung über die Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 schließe eine Neuberechnung der Heizkosten für diesen Zeitraum durch einen Zweitbeschluss nicht aus. Unter Abwägung der beteiligten Interessen widerspreche es Treu und Glauben, die Antragsgegner an den Jahresabrechnungen festzuhalten, da die Rechnungen auf einem – erst nach Bestandskraft erkannten – Fehler des in der Wohnung der Antragstellerin eingebauten Messgerätes beruhen.

Die mehrheitlich beschlossenen Heizkostenabrechnungen für die Heizperioden 1994/95 und 1995/96 seinen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da eine Berechnung der Heizkosten nach § 9 HeizkostVO infolge des Fehlers der Messeinrichtung nicht möglich gewesen sei und Werte vorhergehender Heizperioden nicht vorliegen, sei der Verbrauch gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 2 HeizkostVO nach dem Verbrauch vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Hiernach hätten sich in den vergangenen Heizperioden, bezogen auf die Grundfläche, anteilige Kosten von 20.25 % bzw. von 17,97 % (1997/98) für die Wohnung der Antragstellerin ergeben, wobei sich die Abweichung im Rahmen des eingeräum...

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