Verfahrensgang

LG Chemnitz (Entscheidung vom 21.04.2010; Aktenzeichen 5 O 174/08)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21.04.2010 - 5 O 174/08 - wie folgt abgeändert und neu gefasst wird:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.706,93 EUR seit 28.02.2008 und aus 344,71 EUR seit 15.04.2009 und aus 5.948,36 EUR seit 19.10.2010 sowie weitere 1.023,16 EUR zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 19.352,64 EUR und ab dem 19.10.2010 auf 21.106,27 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen eines Steuerschadens.

Er beabsichtigte, eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Kapitalanlage zu erwerben. Im Juni 2001 wurden Verkaufsgespräche zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten - dem Zeugen W. - und dem Zeugen Dr. H. H. - dem Vater des Klägers, der ihn vertrat - geführt. Es wurde beim Regierungspräsidium . ein Antrag auf Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft und die anerkannten Sanierungskosten des Objektes gestellt. Die Bescheinigung wurde am 13.07.2001 erteilt und die Aufwendungen für die Sanierung als Baudenkmal i.H.v. 150.100,00 DM angegeben (Anlage K 3). Am 27.07.2001 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung Nr. 3 im Grundstück K. in C. (Anlage K 1). Nach § 1 Ziffer 1 des notariellen Kaufvertrages war Vertragsgegenstand "zu sanierendes Wohnungseigentum". Das Grundstück war in § 1 Ziffer 4 als "Denkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes" bezeichnet. Der Kaufpreis i.H.v. 255.000,00 DM sollte sich nach § 8 Ziffer 1 des notariellen Kaufvertrages aufgliedern in einen Grundstücksanteil von 25.000,00 DM, für die Altbausubstanz 52.000,00 DM und für die Sanierung 178.000,00 DM.

In den Jahren nach Kaufvertragsabschluss berücksichtigte das für den Kläger zuständige Finanzamt im Rahmen der begünstigten Abschreibung für Denkmal Sanierungskosten in Höhe von ca. 150.000,00 DM. Mit Bescheid des Finanzamtes C. vom 20.12.2006 (Anlage K 4) wurden als Sanierungskosten, die einer begünstigten Abschreibung nach §§ 7 h, 7 i EStG unterliegen, 6.688,00 DM und damit 3,52% anerkannt. Es wurde festgestellt, dass bei Abschluss des Kaufvertrages die Baumaßnahmen zu 96,48% bereits fertiggestellt waren.

Der Kläger hat behauptet, er habe Wert auf eine möglichst hohe Steuerersparnis - insbesondere der Abschreibung wegen Denkmals - gelegt. Dies habe sein Vater in den Verkaufsgesprächen betont, weshalb der damalige Geschäftsführer der Beklagten eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums über die Denkmaleigenschaft und über die anerkannten Sanierungskosten eingeholt habe. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits zu 96,48% durchgeführt worden waren. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte er vom Kauf Abstand genommen. Dem Kläger sei dadurch ein erheblicher Steuerschaden für die Jahre 2001 bis 2007 entstanden, den die Beklagte erstatten müsse. Hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2010 stehe dem Kläger ein Feststellungsanspruch zu.

Die Beklagte hat vorgetragen, ein Mangel der Kaufsache liege nicht vor. Ebenso wenig sei die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei kein Beratungsvertrag geschlossen worden. Eine Aufklärung über steuerliche Vorteile habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, da er kein Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid eingelegt habe. Die Höhe des Schadens werde bestritten. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.

Das Landgericht hat Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Schadens eingeholt. Mit Urteil vom 21.04.2010 hat das Landgericht Chemnitz die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.051,64 EUR nebst Zinsen sowie weitere 1.023,16 EUR Anwaltskosten zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass er für die Jahre 2008 bis 2010 die Denkmalabschreibung für das Objekt Eigentumswohnung Nr. 3 auf dem Grundstück K. zwei in C. steuerlich nicht geltend machen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Zur Begründung trägt sie vor, Ansprüche aus Gewährleistung bestünden nicht, denn es handele sich nicht um zusicherungsfähige Eigenschaften. Ebenfalls seien Ansprüche aus Beratungsvertrag nicht gegeben. Ein solcher sei schon nicht zustande...

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