Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 571 BGB darf aber nicht dazu führen, dass der Grundstückserwerber an einen Vertrag gebunden ist, der gar nicht mit dem Grundstücksveräußerer, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden ist.

 

Normenkette

BGB § 571

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 24.02.1999; Aktenzeichen 6 O 52/98)

 

Tenor

Das am 24. Februar 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt geändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Klägerin …, eingetragen im Grundbuch von … Blatt … (AG …), befindlichen zwei Werbetafeln im Euroformat zu entfernen und
  2. gegenüber der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über die seit dem 22. Januar 1998 erzielten Einnahmen auf Grund der Anbringung von Werbeplakaten auf den beiden Werbetafeln … in ….

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz wird – teilweise unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 15. Dezember 1997 – auf 1.000 DM festgesetzt, von denen 700 DM auf den Klageantrag zu 1 und 300 DM auf den Antrag zu 2 entfallen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Gründe

Die form und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht in den Mietvertrag zwischen der Beklagten und der … GmbH & Co. KG vom 8. Juli 1985 nach § 571 BGB eingetreten.

Zwar bestehen im Ergebnis keine Bedenken, § 571 BGB auf den Vertrag der Parteien anzuwenden, da keine Rechtspacht, sondern Miete vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Mietvertragseintritt der Klägerin liegen aber nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des BGH (MDR 1994, 346) liegt kein Mietvertrag, sondern eine Verpachtung von Rechten vor, wenn es um das Recht geht, Werbung auf Entfernungstafeln anzubringen, die auf einem Golfplatz aufgestellt werden.

Hier geht es aber nicht um das bloße Recht zur Anbringung von Werbung auf den von der Beklagten errichteten Werbetafeln. Vielmehr geht es um das Recht zur Inanspruchnahme des Grundstücks für die Aufstellung der Werbetafeln selbst. Diese Inanspruchnahme ist als Grundstücksmiete und nicht als reine Rechtspacht zu qualifizieren, sodass der Vertrag vom 8. Juli 1985 mietrechtlichen Vorschriften unterliegt. Anders als in der zitierten Entscheidung des BGH steht nicht die Inanspruchnahme der Tafeln selbst im Zentrum des Vertrages.

Trotz dieser Qualifikation kommt es weder auf die Wirksamkeit des formularmäßigen Kündigungsausschlusses in § 2 des Vertrages noch auf die Frage an, ob der Vertrag als Vertrag mit der Verwalterin der Voreigentümer … überhaupt der Schriftform des § 566 BGB genügen würde. All dies kann dahinstehen, weil die Pflichten aus dem Vertrag ohnehin nicht auf die Klägerin übergegangen sind.

Unstreitig waren Voreigentümer und Verkäufer des Grundstücks … in … die Gebrüder … und nicht die … GmbH & Co. KG. Der Mietvertrag mit der Beklagten war demgemäß auch nicht zwischen dem Veräußerer und dem Mieter abgeschlossen. Vielmehr hatte die Beklagte einen Mietvertrag mit einem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer und Veräußerer der Mietsache war (hierzu Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II, Rz. 857 ff.). Eine Anwendung des § 571 BGB kommt nicht in Betracht, wenn keine Identität zwischen dem Veräußerer, Vermieter und Eigentümer des Grundstücks besteht (dazu Bub/Treier/Heile, a. a. O., Rz. 861).

Hier behauptet die Beklagte zwar auch in der Berufungsinstanz, dass ihrerseits beabsichtigt gewesen sei, den Mietvertrag nur mit den Grundstückseigentümern Gebrüder … zu schließen, obwohl der unstreitig von der Beklagten selbst ausgefüllte Mietvertrag etwas anderes ausweist. Diese in erster Instanz nicht weiterverfolgte Behauptung bedarf jedoch auch in zweiter Instanz keiner weiteren Aufklärung, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, in welcher Form eine Einigung zwischen ihr und den angeblichen Vermietern Gebrüder … zu Stande gekommen ist. Allein die Behauptung, sie habe den Vertrag nur mit den Grundstückseigentümern schließen wollen, ohne den dazu erforderlichen Sachvortrag, in welcher Form dies bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen und akzeptiert worden ist, reicht nicht aus, um – entgegen dem Wortlaut des Vertrages – von einem Mietvertrag mit den Gebrüdern … auszugehen. Es fehlt schlüssiger Sachvortrag, sodass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beklagten angegebenen Zeugen nicht in Betracht kommt. Eine solche Beweisaufnahme würde eine Ausforschung des von der Beklagten nicht vorgetragenen Sachverhalts darstellen.

Zwar hat das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Auffassung vertreten, dass der seinem Wortlaut nach mit der … GmbH & Co. KG abgeschlossene Vertrag so verstanden werden müsse, als handele e...

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