Leitsatz (amtlich)

Hat ein Wohnungseigentümer den Anspruch auf Zustimmung zu einer der Teilungserklärung entsprechenden Umgestaltung einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums verwirkt, ist sein Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.

 

Normenkette

WEG §§ 15, 1004; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 02.06.2006; Aktenzeichen 2 T 268/05)

AG Syke (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen 23 IIa 2/05)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 2.6.2006 werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Verden vom 4.5.2006 und der Beschluss des AG Syke vom 17.10.2005 aufgehoben und die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten für sämtliche Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Mitglieder der im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen (Nr. 1 und 2) wurden in der Teilungserklärung vom 21.5.1990 am Gemeinschaftseigentum Sondernutzungsrechte (Terrasse, Garten) eingeräumt, während die Erstellung von Pkw-Einstellflächen auf weiteren Gemeinschaftsflächen vorgesehen war. Tatsächlich wurden die Einstellplätze in der Frühphase der Gemeinschaft auf der Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr. 2 angelegt, die U.S., die Ehefrau des mit der Fertigstellung der baulichen Anlagen beauftragten Bauunternehmers zu Eigentum erwarb.

Der veränderte Zustand hinsichtlich der Lage der Einstellplätze wird in einem schriftlichen "Beschluss der Eigentümer" genehmigt, den der Ehemann der Eigentümerin S. und sämtliche weiteren damaligen Eigentümer unterzeichneten. Eine Grundbucheintragung erfolgte insoweit nicht.

Mit notariellem Vertrag vom 10.9.1999 erwarb die Antragstellerin die Wohnung Nr. 2, die sie zuvor seit 1997 als Mietein bewohnt hatte. In Eigentümerversammlungen vom 20.5.2000 und 28.4.2001 wurden Veränderungen an den auf der Sondernutzungsfläche vorhandenen Einstellplätzen mit Zustimmung der Antragstellerin beschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 11.12.2004 beantragte die Antragstellerin, die Terrassen- und Gartenfläche nebst Pkw-Einstellflächen entsprechend der Teilungserklärung vom 21.5.1990 auf Kosten der Gemeinschaft herzurichten. Diesem Antrag stimmten nur die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 3) zu, während die weiteren Beteiligten den Antrag ablehnten.

Mit ihrem am 6.1.2005 eingegangenen Antrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, die Einstellplätze an die in der Teilungserklärung ausgewiesene Stelle zu verlegen und dazu einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Sie hat behauptet, ihr sei bei dem Erwerb des Wohnungseigentums nicht bekannt gewesen, dass die Lage der Einstellplätze nicht der Teilungserklärung entspreche.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, der Auftragserteilung zur Umgestaltung der Terrassen- und Gartenfläche nebst Pkw-Einstellplätzen entsprechend der Teilungserklärung vom 21.5.1990 auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zuzustimmen, hilfsweise, den Ablehnungsbeschluss in der Eigentümerversammlung vom 11.12.2004 zu TOP 5 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die tatsächliche Lage der Einstellplätze sei durch den Beschluss vom 11.12.2004 einstimmig festgelegt worden. Außerdem haben sie sich auf die Einrede der Verjährung und auf die Verwirkung des Anspruchs berufen.

Das AG hat dem Hauptantrag der Antragstellerin durch den am 31.10.2005 zugestellten Beschluss vom 17.10.2005 stattgegeben.

Dagegen haben die Antragsgegner am 1.11.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin beantragt haben.

Die Antragsgegner haben die Zurückweisung der Beschwerde und hilfsweise beantragt, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, der Umgestaltung der derzeit als Pkw-Einstellplätze genutzten Fläche auf der Sondernutzungsfläche der Antragstellerin in Terrassen- und Gartenfläche auf Kosten der Antragstellerin zuzustimmen.

Das LG hat die sofortige Beschwerde mit dem am 22.5.2006 zugestellten Beschluss vom 4.5.2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gemeinschaft sich nicht an den Kosten des Rückbaus der Sondernutzungsfläche der Antragstellerin zu beteiligen habe.

Es hat angenommen, dass sich die Antragsgegner auf den Beschluss vom 11.12.1997 nicht berufen könnten, weil Vereinbarungen von Wohnungseigentümern über die Sondernutzung von Gemeinschaftseigentum einem Rechtsnachfolger gegenüber nur bei Eintragung im Grundbuch wirksam seien. Der Antragstellerin sei die Berufung auf die Teilungserklärung auch nicht nach Treu und Glauben zu versagen. Sie habe zwar an Beschlüssen über die Gestaltung der Einstellplätze mitgewirkt. Die Beweisaufnahme vor dem AG ha...

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