Leitsatz (amtlich)

1. Das Einberufungsrecht zu einer Wohnungseigentümerversammlung obliegt gem. § 24 Abs. 1, 2 WEG grundsätzlich dem Verwalter. Kommt dieser jedoch einem Antrag von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 2 a.E. WEG auf Einberufung nicht nach, kann die Versammlung auch von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter einberufen werden.

2. Eine ordnungsgemäß einberufene Wohnungseigentümerversammlung ist in der Lage, auch ohne die Mitwirkung des Verwalters auszukommen. Der Verwalter hat regelmäßig nicht das Recht, die ordnungsgemäß einberufene und zusammengetretene Versammlung aufzulösen.

3. Eine unbeabsichtigte Nichtladung einzelner Wohnungseigentümer führt i.d.R. nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Von einer Nichtigkeit ist nur dann auszugehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden sollen und deshalb die Ladung unterbleibt.

4. Wird ein Wohnungseigentümer nicht geladen, so ist die Ungültigkeitserklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ausgeschlossen, wenn feststeht, dass sie bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso gefasst worden wären. Kriterien bei der Beurteilung dieser Tatsachenfrage können einstimmig gefasste Beschlüsse und die Stimmung in der Wohnungseigentümerversammlung sein.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 1 T 241/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 3.12.2001 gegen den am 2.11.2001 verkündeten Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des sofortigen weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Hausverwaltung ist. Die Beteiligten zu 2) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … Die Beteiligte zu 3) ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Antragstellerin in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 3.7.2000 für die Zeit vom 1.10.2000 bis zum 30.9.2005 als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage gewählt worden ist und ob, dies ist Verfahrensgegenstand, die Antragstellerin für den Fall ihrer Wahl als Verwalterin in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 28.9.2000 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abgewählt und der Verwaltervertrag ebenfalls aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist.

Die Antragstellerin hat beim AG Hannover beantragt, den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 28.9.2000 über ihre Abberufung zum 28.9.2000 als nichtig zu erklären, hilfsweise den angegriffenen Beschluss aufzuheben. Weiter hat die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Kündigung des Verwaltervertrages zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern unwirksam ist (Bl. 78f, 60, 2 GA). Das AG Hannover hat mit Beschluss vom 9.1.2001 die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen (Bl. 62ff GA).

Mit Beschluss vom 2.11.2001 hat die 1. Zivilkammer des LG Hannover auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5.2.2001 (Bl. 114ff GA) die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Hannover mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden (Bl. 148ff GA). Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 20.11.2001 zugestellt (Bl. 156 GA).

Hiergegen hat der Vertreter der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3.12.2001, eingegangen beim OLG Celle am 3.12.2001, sofortige weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 160f GA). Mit Schriftsatz vom 20.12.2001 (Bl. 166ff GA) wurde die sofortige weitere Beschwerde begründet und der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss des LG Hannover abzuändern und festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 28.9.2000 über die Abberufung der Beschwerdeführerin als Verwalterin zum 1.10.2000 nichtig ist, hilfsweise den Beschluss aufzuheben. Weiter hat die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Kündigung des Verwaltervertrages zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern unwirksam ist.

Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 10.12.2001 beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 164 GA).

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Kammer durch den Senat hat jedoch Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht ergeben.

1. Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin weder einen Anspruch darauf hat, festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.9.2000 über ihre Abberufung als Verwalt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge