Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuer auf anteilige Miete für Wohnraum beim Mischmietverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die zivilrechtliche Qualifizierung eines zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei abgeschlossenen Mietvertrages über gewerblich genutzte Räume und Wohnräume als einheitliches Mietverhältnis über Geschäftsräume berechtigt den Vermieter nicht, auch für die zu Wohnzwecken genutzten Räume zur Umsatzsteuer zu optieren, weil es insoweit an einer Leistung des Vermieters für das Unternehmen des Mieters fehlt:

 

Normenkette

UStG § 9

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 08.03.2016; Aktenzeichen 9 O 68/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8.3.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen, soweit das LG die Klage in einem über die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • aus 336,45 EUR vom 05.01.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 04.02.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 06.03.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 05.04.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 04.05.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 06.06.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 05.07.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 04.08.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 06.09.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 05.10.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 06.11.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 06.12.2012 bis zum 31.12.2013,
  • aus 336,45 EUR vom 04.01.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 06.02.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 06.03.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 04.04.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 07.05.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 06.06.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 04.07.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 06.08.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 05.09.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 05.10.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 06.11.2013 bis zum 31.12.2014,
  • aus 336,45 EUR vom 05.12.2013 bis zum 31.12.2014

hinausgehenden Umfang abgewiesen hat.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 7.7.2016 auf 19.565,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht aus einem Mietverhältnis über Räumlichkeiten in der N. Straße in H. auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2013 - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch. Angemietet hat die Beklagte das Mietobjekt ausweislich des schriftlichen Mietvertrages vom 28.5.2010 zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros. Tatsächlich nutzt sie die Räume im Erdgeschoss für ihre Kanzlei, die Räume im ersten Obergeschoss jedoch als Wohnung. § 4 Ziffer 3 des Mietvertrages enthält folgende Regelung:

"Die Parteien kommen dahingehend überein, dass auf die vereinbarte Grundmiete und die Betriebskosten zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet wird, wenn der Vermieter gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert. Der Vermieter hat derzeit nach § 9 UStG vom Optionsrecht Gebrauch gemacht.

Die monatliche Gesamtmiete beträgt bei Vertragsbeginn folglich:

Grundmiete monatlich netto ab 16.06.2010 für das EG

3.000 EUR

Grundmiete monatlich netto ab 16.06.2010 für das 1. OG

1.000 EUR

Betriebskostenvorauszahlung monatlich netto ab 01.06.2010

1.000 EUR

Zwischensumme netto

5.000 EUR

zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %)

950 EUR

Gesamtzahlung brutto monatlich

5.950 EUR

"

Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 1 (Anlagenband Kläger) Bezug genommen.

Bis Juli 2011 einschließlich zahlte die Beklagte monatlich 5.950,-- EUR, für Juni 2010 allerdings entsprechend dem Mietvertrag den um die Hälfte der Grundmiete nebst anteiliger Umsatzsteuer verminderten Betrag. Seit August 2011 verweigerte sie die Zahlung des Betrages, der auf die Umsatzsteuer für die Grundmiete des 1. Obergeschosses (190,-- EUR) sowie auf die Umsatzsteuer für die anteiligen Betriebskostenvorauszahlungen für das 1. Obergeschoss (81,13 EUR) entfällt. Außerdem erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 2.8.2011 (Anlage K 4, Anlagenband Kläger) die Verrechnung entsprechender Überzahlungen aus den Vormonaten Juni 2010 bis Juli 2011 mit den Mieten für August 2011 bis Oktober 2011. Mit Wirkung ab dem 1.1.2012 forderte die Vermieterin eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen von 1.000,-- EUR netto bzw. 1.190,-- EUR brutto auf 1.285,72 EUR netto bzw. 1.530,-- EUR brutto, insgesamt also 340,-- EUR mehr, die die Beklagte ebenfalls verweigerte. Wegen der im Einzelnen geleisteten Zahlungen der Beklagten und den daraus vom Kläger errechneten Rückständen wird auf Seite 7 der Klageschrift vom 1.3.2013 (Bl. 7 d.A.) verwiesen.

Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an...

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