Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 5 S 4/00)

AG Göttingen (Aktenzeichen 21 C 168/99)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I)

Die Klägerin macht im Wege des Urkundsprozesses aus der Vermietung einer Wohnung Ansprüche auf Mietzins bwz. Nutzungsentschädigung geltend.

Die Beklagten mieteten bei der Klägerin eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 2.150,00 DM zuzüglich 300,00 DM Nebenkostenvorauszahlung im Monat. Die Beklagten zahlten der Klägerin 6.450,00 DM als Mietkaution. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Differenzen über die Größe der Kellerräume und die Gartennutzung. Die Beklagten behielten Teilbeträge von der Miete ein. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 24. Februar 1999 wegen angeblichen Mietrückstandes in Höhe von 5.440,00 DM und nochmals durch Schreiben vom 5. August 1999 wegen eines nach Auffassung der Klägerin aufgelaufenen Rückstandes in Höhe von 9.803,59 DM. Mit Schreiben vom 7. August 1999 erklärten sich die Beklagten zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses bereit und kündigten die Räumung der Wohnung zum 30. Oktober 1999 an. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 9. August 1999, dass sie die Räumungsankündigung zur Kenntnis nehme.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin vor dem Amtsgerichts … rückständige Miete in Höhe von insgesamt 4.240,00 DM für den Zeitraum von November 1997 bis August 1998 eingeklagt. Die Klage war durch Urteil vom 18. Juni 1999 abgewiesen worden. Das Amtsgericht hatte eine Mietminderung von 10 % wegen zu kleiner Kellerräume und von 5 % Wegen zugesagter, aber nicht gewährter Gartennutzung für berechtigt gehalten und im übrigen auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Beklagten zur Nutzung des Gartens gegen eine monatliche Zahlung von 50,00 DM berechtigt seien. Über die Berufung der Klägerin ist vom Landgericht … (5 S 92/99) durch Urteil vom 19. Januar 2000 entschieden worden.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin, nachdem der Rechtsstreit in Höhe von 500,00 DM wegen einer nachträglichen Zahlung der Beklagten für erledigt erklärt worden war, insgesamt 9.300,00 DM Mietzins für den Zeitraum von August bis November 1999. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Mietzinsansprüche könnten nicht im Urkundsprozess geltend gemacht werden, so könnten sich im übrigen auf die Minderung Wegen der Keller- und Gartennutzung berufen und haben dazu u. a. das Amtsgerichtsurteil sowie das Protokoll einer Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht vorgelegt. Sie haben sich weiter auf eine Minderung wegen des Lärms durch Bauarbeiten berufen, die ab Juli 1999 von der Klägerin durchgeführt worden sind, und dazu Parteivernehmung der Klägerin beantragt. Die Beklagten haben schließlich für den Fall, dass nach Minderung noch ein Mietrückstand verbleibe, aufgerechnet mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 1.392,35 DM Anwaltskosten, die den Beklagten bei der Abwehr der Kündigung vom 24. Februar 1999 entstanden sind, sowie mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Hohe von 6.450,00 DM. Die Klägerin ist der Minderung entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass Mietzinsansprüche aus Wohnraummiete nicht im Urkundsprozess geltend gemacht werden konnten; die Klage sei daher im Urkundenprozess als unzulässig gem. § 597 Abs. 2 ZPO abzuweisen (Das Urteil des Amtsgerichts ist in NZM 2000, 236 = Nds. Rpfl 2000, 107 veröffentlicht.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, der die Beklagten entgegengetreten sind. Das Landgericht hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: Können Mietzinsansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum zulässiger Weise auch im Wege des Urkundsprozesses geltend gemacht werden? Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Entscheidung der Kammer über die Berufung von der Beantwortung der Frage abhänge, da die Berufung der Klägerin unbegründet sei, wenn die Klage auf Wohnraummiete im Urkundenprozess nicht zulässig sei. Die Rechtsfrage sei durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden und angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur von grundsätzlicher Bedeutung. Auch wenn es sich um eine prozessrechtliche Frage handle, bestehe doch ein enger innerer Sachzusammenhang mit dem materiellen Wohnraumrecht. Die Kammer sehe die Klage auf Wohnraummietzins im Urkundenprozess aus Gründen des sozialen Mietrechts und wegen Umgehung des § 537 Abs. 3 BGB als unzulässig an.

 

Entscheidungsgründe

II)

Die Vorlage ist unzulässig.

A.

1.

Die Vorlage ist allerdings nach § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Das Landgericht hat den Vorlagebeschluss als Berufungsgericht in einer Mietsache erlassen.

2.

Es handelt sich bei der vorgelegten Rechtsfrage auch um eine Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt. Zwar geht es um eine zunächst verfahrensrechtliche Frage. Dies führt aber entgegen einer verbreiteten Auffass...

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