Leitsatz (amtlich)

Beim Neuwagenkauf ist die Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung unmöglich, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern inzwischen durch ein neues Modell mit anderer Motorisierung ersetzt worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 275, 433-434, 439 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 20.12.2016; Aktenzeichen 23 O 984/09)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.12.2016, Az. 21 O 34/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 35.350,00 EUR festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.08.2017.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche nach einem Autokauf.

Der Kläger schloss am 31.03./23.04.2015 mit der Beklagten zu 1) einen schriftlichen Kaufvertrag über einen von der Beklagten zu 2) hergestellten PKW X. zum Preis von 31.350,00 EUR. Die Übergabe des PKW an den Kläger erfolgte am 31.07.2015. Im PKW ist eine Software verbaut, die den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb optimiert.

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs mit identischer Ausstattung, hilfsweise Nachbesserung, und von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch den Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten.

Das Landgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 20.12.2016 der Klage im Hilfsantrag stattgegeben, sie im Übrigen jedoch abgewiesen.

Zur Begründung führt das Erstgericht aus, die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei im Hauptantrag trotz eines aufgrund der eingebauten Software gegebenen Sachmangels unbegründet. Denn die geltend gemachte Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs sei der Beklagten zu 1) objektiv unmöglich, nachdem der gekaufte PKW nicht mehr hergestellt werde. Der Hilfsantrag auf Nachbesserung sei jedoch zulässig und begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht, weil die Nachbesserung bereits vorgerichtlich angeboten worden sei, so dass kein Grund zur Einschaltung eines Anwalts bestanden habe. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe bereits dem Grunde nach nicht.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Er ist der Ansicht, eine Nachlieferung sei nicht wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen, und bietet hierfür Sachverständigenbeweis an. Es bestehe auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2). Es sei gerichtsbekannt, dass die Beklagte zu 2) die Software-Manipulationen selbst in Auftrag gegeben habe (Beweisangebot: Zeuge M. N.). Eine Nachlieferung sei nicht unmöglich, da ein Fahrzeug mit einem Motor der EU 6 - Reihe geliefert werden könne. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit komme es nicht an. Der Kläger behalte sich zudem einen Rücktritt vom Vertrag vor.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.10.2016, 21 O 343/16, wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt,

(1) dem Kläger einen Pkw X. zu übergeben und zu übereignen, das die maßgeblichen, bei Kauf angegebenen EU-Abgaswerte im Mess- und Straßenbetrieb einhält und die bei Kauf angegebenen Verbrauchswerte im Mess- und Straßenbetrieb einhält, Zug um Zug gegen Rücknahme des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs PKW X. mit der FIZ W. zu vollziehen am Sitz der Beklagten.

(2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 aufgeführten Kraftfahrzeuges seit dem 01.11.2015 in Annahmeverzug befindet.

(3) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.256,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Hilfsweise wird ein Antrag auf Nachbesserung gestellt, etwa für den Fall, dass das Gericht eine Einrede des Verkäufers nach § 439 Abs. 3 BGB für berechtigt hält oder den Ersatzlieferungsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB als ausgeschlossen ansehen sollte, etwa wegen inzwischen eingestellter Produktion.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1) beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung, das vom Kläger angefochtene Endurteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger hat zur Berufungserwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.07.2017 Stellung genommen.

II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Endurteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 513 Abs. 1, §§ 529, 546 ZPO).

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidun...

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