Eine Staffel- oder Indexmiete gilt auch während der Zeit der Vorenthaltung. Gleiches gilt bei der Geschäftsraummiete für eine Wertsicherungsklausel.[1]

 
Hinweis

Keine Anwendung bei gesetzlicher Mieterhöhung

Mögliche Mieterhöhungen für diesen Bereich, z. B. Modernisierung, erhöhen die Nutzungsentschädigung nicht.

[1] Gather, in Schmidt-Futterer, § 546a BGB Rn. 29; Bieber, in MüKomm, § 546a BGB Rn. 11; Rolfs, in Staudinger (2006), § 546a BGB Rn. 45.

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