Zusammenfassung

 
Begriff

Bei dem sogenannten Nießbrauch handelt es sich um eine Dienstbarkeit beispielsweise an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung. Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht jedoch nicht dem Nießbraucher zu, sondern verbleibt beim nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer. Der Nießbraucher ist auch nicht zur Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 WEG berechtigt. Vereinzelt ist allerdings seine Zustimmung zu Vereinbarungen der Wohnungseigentümer erforderlich. Als nach § 1041 BGB "zur Erhaltung der Sache" Verpflichteter kann der Nießbraucher auch ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Nießbrauch in §§ 1030 ff. BGB.

LG Dortmund, Beschluss v. 29.11.2019, 17 T 76/19: Der Nießbraucher eines Wohnungseigentums kann ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens haben.

BayObLG, Beschluss v. 18.7.2019, 1 AR 60/19: Eine Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Wohnungseigentümer um einen nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.

BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZB 94/16: Bei einem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten, insbesondere einem Nießbrauch, vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden.

BGH, Urteil v. 16.5.2014, V ZR 131/13: Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.8.2005, I-3Wx323/04: Der Nießbraucher und frühere Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Anfechtungsklage gegen einen nach dem Verlust seiner Eigentümerstellung von der Gemeinschaft gefassten Beschlusses anstelle des (neuen) Eigentümers zu erheben.

BGH, Beschluss v. 7.3.2002, V ZB 24/01: Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch lässt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muss der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlussfassung jedoch nicht berührt.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Stimmrecht verbleibt beim Eigentümer

    Verwalter müssen bei der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung beachten, dass der Nießbraucher kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung hat.

  2. Nießbraucher kann keine Anfechtungsklage erheben

    Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, anstelle des Eigentümers Beschlüsse anzufechten.

  3. Ggf. Zustimmung des Nießbrauchers zu Vereinbarungen

    Vereinbarungen der Wohnungseigentümer können den (Nutzungs-)Wert einzelner Wohnungen durchaus mindern. Deshalb ist zur Änderung einer Vereinbarung die Zustimmung des Nießbrauchers analog §§ 877, 876 Satz 1 BGB dann erforderlich, wenn er von der Änderung der Vereinbarung betroffen ist.

  4. Selbstständiges Beweisverfahren

    Als nach § 1041 BGB "zur Erhaltung der Sache" Verpflichteter kann der Nießbraucher auch ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen andere Wohnungseigentümer haben. Voraussetzung ist allerdings, dass das nießbrauchsbelastete Sondereigentum konkret beeinträchtigt ist.

1 Grundsätze

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Der Nießbrauch gewährt seinem Inhaber grundsätzlich die gesamten Nutzungen eines Gegenstands, § 1030 Abs. 1 BGB. Die Person, der ein Nießbrauch an einer Sache eingeräumt ist, hat also ein umfassendes Nutzungsrecht, das auf die Person des Inhabers des Rechts beschränkt ist. Was aber nicht ausschließt, dass die Ausübung des Nießbrauchs gemäß § 1059 Satz 2 BGB auch einem anderen überlassen werden kann, sofern die Parteien dies nicht vertraglich ausgeschlossen haben.

Zwischen Nießbraucher und jeweiligem ...

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