(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt, |
2. |
einer Hinweispflicht nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 nicht nachkommt, |
3. |
zulässt, dass in Gaststätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder |
4. |
entgegen seinen Verpflichtungen nach § 5 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. |
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro, |
2. |
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro |
geahndet werden.
(3) 1Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. 2Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Rauchverbot in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Einrichtungen und dem dazu gehörenden Außengelände in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.[1]
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