Wachsen auf einem Grundstück Bäume, Sträucher oder Hecken in einem geringeren Grenzabstand, als in den Nachbarrechtsgesetzen vorgeschrieben, hat der Nachbareigentümer einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt dieser Gehölze. Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB i. V. mit der verletzten Grenzabstandsvorschrift bzw. unmittelbar aus den nachbarrechtlichen Vorschriften, so in

An sich kann der Nachbareigentümer in so einem Fall wahlweise die Beseitigung oder den Rückschnitt der Gehölze verlangen. Wenn aber durch den Rückschnitt ein dem Gesetz entsprechender Zustand erreicht werden kann, wird ein Beseitigungsverlangen als unverhältnismäßig angesehen werden müssen.[1]

 
Hinweis

Konkrete Beeinträchtigung ist nicht erforderlich

Der Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch verlangt keine konkrete Grundstücksbeeinträchtigung, wie etwa bei herüberwachsenden Wurzeln oder Zweigen. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände verletzt sind oder nicht.[2]

Wildwuchs/Wildlinge

Sinn und Zweck der gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften ist der Schutz vor Verschattung von Nachbargrundstücken, der ohne gesetzliche Regelung als sog. negative Einwirkung nach der Rechtsprechung nicht abgewehrt werden kann.[3] Für das Schutzbedürfnis des Nachbarn spielt es keine Rolle, ob die Schatten spendenden Gehölze angepflanzt wurden oder wild gewachsen sind. Deshalb wird der Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch sowohl gegenüber gepflanzten Gehölzen als auch gegenüber sog. Wildlingen geltend gemacht werden können. In den Nachbarrechtsgesetzen von Berlin (§ 35 NachbG Bln), Brandenburg (§ 43 BbgNRG), Niedersachsen (§ 50 Abs. 2 NNachbG) und Sachsen-Anhalt (§ 34 Abs. 2 NbG) ist das sogar ausdrücklich geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge