Für das Messen der Grenzabstände von Sträuchern gibt es Unterschiede in den Nachbarrechtsgesetzen. Diese Unterschiede beinhalten aber im Grunde genommen nur 2 Varianten.
Variante 1
Nach Variante 1 wird der Abstand von der Mitte des Strauchs, wo er aus dem Boden tritt, bis zur Grenze gemessen. Für diese Lösung haben sich Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen entschieden.
Variante 2
Nach Variante 2 wird der Abstand von der Mitte der am nächsten der Grenze wachsenden Triebe des Strauchs gemessen. Diese Regelung gilt in Baden-Württemberg und Bayern:
Aufgepasst!
Ebenso wie bei der Grenzmessung von Bäumen ist auch hier auf eine Besonderheit in Brandenburg und Schleswig-Holstein zu achten. Hier heißt es ebenfalls: "Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen."
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