In den weitaus meisten Bundesländern sind die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken schon beim Anpflanzen dieser Gehölze zu beachten. Dies gilt für Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen.

In Bayern und Sachsen sind die Grenzabstände nur auf Verlangen des Nachbarn einzuhalten. Das Verlangen zielt in beiden Bundesländern darauf ab, dass mit Bäumen, Sträuchern und Hecken bis 2 m Höhe ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m und mit Bäumen, Sträuchern und Hecken über 2 m Höhe ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden muss; eine an sich einleuchtende und einfach zu handhabende Regelung. Nur führt die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die Einhaltung der Grenzabstände an das Verlangen des Nachbareigentümers zu knüpfen, zu unbefriedigenden und auch kuriosen Folgen.

 
Praxis-Beispiel

Auch die Fichte war mal klein

Wird etwa eine junge serbische Fichte von 1,50 m Höhe im Abstand von 1 m von der Grenze gepflanzt, kann der Nachbareigentümer sein Verlangen, den Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten, nicht geltend machen, weil die junge serbische Fichte beim Anpflanzen die Höhe von 2 m noch nicht überschreitet.[1] Dabei ist bekannt, dass dieses Nadelgehölz im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 15 bis 18 m erreicht. Damit ist schon beim Anpflanzen der jungen serbischen Fichte im Beispielfall der Samen für eine Dauerfehde zwischen den Nachbarn gesät. Denn der Nachbareigentümer wird jetzt ständig auf der Lauer liegen und kontrollieren, wann die Fichte über die Höhe von 2 m hinauswächst, um dann seinen Anspruch auf Rückschnitt geltend zu machen; die Beseitigung der Fichte soll er in so einem Fall nicht verlangen können.[2]

 
Hinweis

Wuchshöhe berücksichtigen!

Wenn Sie in Bayern oder Sachsen leben und Ihr Grundstück mit Bäumen, Sträuchern oder Hecken bepflanzen wollen, sollten Sie schon beim Anpflanzen die natürliche Wuchshöhe der Gehölze berücksichtigen und dementsprechende Grenzabstände einhalten. Das bedeutet

  • für Bäume, die über 2 m hoch werden, einen Grenzabstand von mindestens 2 m,
  • für Sträucher einen Grenzabstand von mindestens 0,5 m, wenn sie auf 2 m Höhe gehalten werden, ansonsten einen Grenzabstand von mindestens 2 m und
  • für Hecken einen Grenzabstand von mindestens 0,5 m, wenn sie auf 2 m Höhe gehalten werden.

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